VG Aachen: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005 nach erneuter Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

2 ist zulässig, aber nicht begründet.

3 Das Gericht kommt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erweist sich nach gegenwärtiger Rechtslage als rechtmäßig. Es liegt ferner ein besonderes öffentliches Interesse vor, das die Vollziehung der Untersagung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.

4 Dabei kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass die Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt und daher „formell illegal“ handelt.

5 Vgl. zur Erlaubnispflichtigkeit privater Sportwetten die bisherige Rechtsprechung der angerufenen Kammer, zuletzt Beschluss vom 7. Juli 2006 – 3 L 336/06 -, Juris.

6 Nach gegenwärtiger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist die private Vermittlung von Sportwetten jedenfalls materiell unzulässig. Sie verstößt gegen die vom Bundesverfassungsgericht besonders ausgestaltete Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols, beeinträchtigt damit die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und kann nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) unterbunden werden. Auf den Einwand, dass der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Nordrhein-Westfalen wegen seiner Unvereinbarkeit mit Europäischem Kartellrecht keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen private Sportwettenveranstalter darstelle, kommt es nicht an.

7 Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die bisherige gesetzliche Ausgestaltung des Staatsmonopol für Sportwetten dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr durch Beschluss vom 2. August 2006 – 1 BvR 2677/04 -, www.bverfg.de, für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt hat:

8 „Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die dortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu.

9 Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht – vorläufig – zugrunde gelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Auch im nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz (…) fehlt es (…) an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im nordrhein- westfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG) vom 16. November 2004 (GV NRW S. 686) auszugehen ist.

10 Daher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 1267).“

11 Indes können sich die betroffenen privaten Wettveranstalter – wie hier die Antragstellerin – einstweilen nicht auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG berufen. Das Staatsmonopol nach dem Sportwettengesetz NRW gilt nämlich für eine Übergangszeit (längstens bis Ende 2007) in modifizierter Weise fort. Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatzurteil vom 28. März 2006 ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung, die wie folgt lautet:

12 „Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz (scil.: Sportwettengesetz NRW) nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.“

13 Diese Anordnung ist Bestandteil der im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I S. 1166) veröffentlichten Entscheidungsformel, besitzt Gesetzeskraft und ist damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend, vgl. § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Die daraus für Nordrhein- Westfalen resultierende vorläufige Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hat das Bundesverfassungsgericht in Ausübung seiner gesetzgeberischen (Not-) Kompetenz „nach Maßgabe der Gründe“ seiner Entscheidung damit verknüpft, dass die öffentliche Hand ihr Handeln im Sportwettenbereich schon vor einer Neuregelung allein an legitimen öffentlichen Zwecken orientiert. Dazu hat die öffentliche Hand ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch herzustellen, dass

14 – damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten,

15 – der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzt,

16 – bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung unterbleibt, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgeht und gezielt zu Wetten auffordert, sowie

17 – im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären ist.

18 Diesen für die Übergangszeit angeordneten Maßgaben wird in Nordrhein- Westfalen nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Beschluss vom 28. Juni 2006 – 4 B 961/06 -, Juris, genügt. Dem folgt die Kammer.

19 Ist die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten mangels sonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung (derzeit) nicht zu bestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob die Antragstellerin auf der höherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts individuelle Rechtspositionen besitzt, die dem von ihr geltend gemachten Aussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht verleihen. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

20 Das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat durch die oben dargestellte Weitergeltungsanordnung eine Ausgestaltung erfahren, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt.

21 Ebenso zum Sportwettenmonopol in Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Bremen die obersten Verwaltungsgerichte dieser Länder: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 10. Juli 2006 – 22 BV 05.457 -, Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 11 TG 1465/06 -, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 6 S 1987/05 -, Juris sowie OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 -1 B 273/06 – www.oberverwaltungsgericht.bremen.de.

22 So ist die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit), auf die sich die Antragstellerin aufgrund ihrer Verflechtung mit einem im Malta ansässigen Wettunternehmen beruft, als gerechtfertigt anzusehen. Beschränkungen der Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) dann gerechtfertigt, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzeres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bekämpfung der durch Sportwetten entstehenden Gefahren für ihre Sozialordnung. Setzt ein Mitgliedstaat dabei beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies aber „kohärent und systematisch“ zu erfolgen. Ein staatliches Sportwettenmonopol verliert nämlich seine Rechtfertigung als Einschränkung betroffener Grundfreiheiten, wenn staatliche Wettveranstalter der Sache nach wie private Wettunternehmen agieren, mithin durch Werbung Spielanreize schaffen, um möglichst hohe Einnahmen zu erzielen.

23 Vgl. zum Vorstehenden die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache „Gambelli“, Urteil vom 6. November 2003 C 243/01 Rnrn. 60 ff. m.w.N. zum einschlägigen Fallrecht, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, 116.

24 Gemessen an diesen Vorgaben ist die von der Antragstellerin angegriffene Untersagung privater Sportwetten als „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das Fernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit Blick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im Glücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen. Die erforderliche „kohärente und systematische“ Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes Übergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung wird den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen – wie oben dargestellt – eine strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der Bekämpfung der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der Vermarktung, das Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) aufgegeben. Damit ist in rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise sichergestellt, dass sich die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der Zwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung ihres Sportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der Staatseinnahmen) leiten lässt.

25 Eine über das Ziel der Begrenzung von Wetttätigkeit und Spielsucht hinausgehende (unverhältnismäßige) Einschränkung der Grundfreiheiten lässt sich nicht daraus herleiten, dass die gegenwärtige ordnungsrechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen keinen Raum lässt für eine Anerkennung von Genehmigungen, die privaten Sportwettenunternehmen in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind. Dafür ist maßgeblich, dass es im Bereich der Glücksspiele an einer Harmonisierung durch verbindliche Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts fehlt. Die grundsätzliche Entscheidung für oder gegen ein Staatsmonopol im Sportwettenbereich ist nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten und ihren jeweils zuständigen Organen überlassen. Eine automatische Berücksichtigung von Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne einer Erstreckung ihrer verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung scheitert schon an dieser Aufteilung der Kompetenzen.

26 Schließlich stellt die Handhabung des die Grundfreiheiten einschränkenden Sportwettenmonopols keine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar. Denn weder die gegenwärtige Ausgestaltung des Sportwettenmonopols noch die der Kammer durch zahlreiche Verfahren bekannte Behördenpraxis in Nordrhein-Westfalen macht bei der mit Nachdruck betriebenen Untersagung privater Sportwettentätigkeit einen Unterschied danach, ob die Geschäftstätigkeit lediglich einen rein inländischen oder aber – wie bei der Antragstellerin – auch einen grenzüberschreitenden Bezug zu anderen Mitgliedstaaten aufweist.

27 Neben der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Untersagung privater Sportwetten besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, diese bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umzusetzen, weil die unerlaubte Veranstaltung von Sportwetten wegen der damit verbundenen Gefahr der Förderung von Wettleidenschaft und Spielsucht ein sofortiges Einschreiten erfordert.

28 Ist demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht kein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 482/06
Datum: 21.09.2006
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper: 3. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 3 L 482/06