OVG Saarlouis: Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Saarlouis (Beschl. v. 06.06.2006 – Az.: 3 Q 9/04) hatte zu entscheiden, ob es gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen den Betreiber einer Spielhalle und einer Spielbank unterschiedlich behandeln.

Der Kläger, Inhaber einer Spielhalle, hatte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) geltend gemacht, weil sein Unternehmern am Abend kürzere Öffnungszeiten hatte, so dass seine Kunden nach Geschäftsschluss zur benachbarten Spielbank abwandern würden.

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt:

„In der Rechtssprechung des BVerwG und anderer Obergerichte ist anerkannt, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, die Öffnungszeiten für Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits unterschiedlich festzulegen, und dass dem Verordnungsgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt.

Dem stimmt (…) auch das Bundesverfassungsgericht zu, denn die jeweiligen Verfassungsbeschwerden (…) wurden nicht zur Entscheidung angenommen.“

Die Richter rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung mit dem Argument, dass das Spielbankrecht weitaus strengere Vorschriften vorsehe und daher nicht mit dem Bereich der Automatenspiele vergleichbar sei:

„Die genannten strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken und der ihnen angegliederten Automatenspielsäle und die Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises, die auf ein breites Publikum eine eher abschreckende Wirkung haben können, rechtfertigen aus Sicht des Senats eine prinzipiell unterschiedliche Regelung der Öffnungs- bzw. Sperrzeiten für private Spielhallen und überwiegend in öffentlicher Hand betriebene Automatenspielsäle als Spielbankzweigbetrieb.“

Und als weitere Begründung, wenn auch eher formaler Natur, führt das OVG an, dass das Spielbankrecht Ländersache sei, während die Automatenspiele durch die GewO und somit dem Bundesrecht unterlägen:

„Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehört das (…) Spielbankenrecht zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder (…) die ausschließliche Gesetzeskompetenz haben und gehört damit einem anderen Ordnungsbereich an als die bundesrechtliche Gewerbeordnung, die das Recht der Spielhallen regelt und das ebenfalls bundesrechtliche Gaststättengesetz, in dem die fragliche SperrzeitVO ihre (Ermächtigungs-) Grundlage findet.

Für Erlaubnis und Betrieb einer Spielbank (mit sog. kleinem Spiel, d.h. Automatenspiel) gelten besondere Bestimmungen, die bedeutsam und mit Gewicht von den Bestimmungen der die für Spielhallen einschlägigen Gewerbeordnung abweichen.“