VG Potsdam: Die bloße Vermittlung von Sportwetten wegen Verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot nicht nach § 284 StGB strafbar

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit Beschluss vom 6. 09.2006 – 2 L 200/06 – hat auch das Verwaltungsgericht Potsdam unter Hinweis auf den gelten Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts dem Eilantrag stattgegeben. Dabei führt das Gericht zudem aus, dass aufgrund des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 GG eine Anwendung des § 284 StGB bei der Vermittlung von Sportwetten höchst zweifelhaft sei.

Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Die Interessenabwägung könne nur zu Gunsten des privaten Wettvermittlers ausgehen.