VG Mainz: Sportwetten – Annahmestellen müssen nicht schließen

Die Verfügungen der Städte Mainz, Alzey, Bingen und Ingelheim, mit denen diese in mehreren Fällen das Betreiben von Annahmestellen für ausländische Sportwettenanbieter untersagt haben, dürfen nach Entscheidungen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einstweiligen Rechtschutzverfahren vorerst nicht vollzogen werden. Ein Sofortvollzug, so die Richter, sei auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen bayerischen Wettmonopol nicht gerechtfertigt, weil sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz von der in Bayern deutlich unterscheide.

Die für Sportwettenanbieter in Malta und Österreich tätigen Betreiber der Annahmestellen haben beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des von den Behörden angeordneten Sofortvollzugs der Untersagungsverfügungen beantragt.

Die Richter der 6. Kammer haben diesen Anträgen stattgegeben: Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 zu dem staatlichen Wettmonopol in Bayern ließen sich nicht auf die rheinland-pfälzische Rechtslage übertragen. Anders als in allen anderen Bundesländern gebe es nämlich in Rheinland-Pfalz kein staatliches Wettmonopol. Hier existiere vielmehr ein Monopol zugunsten der – staatlich konzessionierten – privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH.

Es spreche einiges dafür, dass das Bundesverfassungsgericht das Glücksspielmonopol zugunsten eines Privaten erst recht für verfassungswidrig ansehen würde und es sei fraglich, ob das Gericht ein privates Monopol ebenso wie das staatliche Monopol unter den von ihm genannten Voraussetzungen verfassungsrechtlich rechtfertigen würde. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei dem privaten Monopol in Rheinland-Pfalz analog zu seinem Urteil zur bayerischen Situation eine Übergangsregelung in dem Sinne treffen würde, dass das verfassungswidrige private Monopol vorübergehend aufrecht erhalten werden kann.

Darüber hinaus begegne das rheinland-pfälzische private Monopol auch europarechtlichen Bedenken, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum bayerischen staatlichen Monopol zum Ausdruck gebracht habe, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen parallel liefen zu den vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben zum Gemeinschaftsrecht.

Die aufgezeigten schwierigen Rechtsfragen und damit die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen ließen sich endgültig erst im Klageverfahren klären. Bis dahin dürften die Untersagungsverfügungen nicht vollzogen werden. Denn zum einen seien die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bezüglich des privaten Monopols sehr schwerwiegend. Hinzu komme, dass die Nachteile für die Annahmestellenbetreiber im Falle einer sofortigen Schließung ihrer Annahmestellen kaum auszugleichen wären, wenn sich nach Abschluss der Klageverfahren die Untersagungsverfügungen endgültig als rechtswidrig erweisen sollten. Schließlich spreche auch gegen einen Sofortvollzug, dass die untersagten Tätigkeiten über Jahre hingenommen worden seien und in dieser Zeit auch die Monopol-Wettveranstalter intensiv geworben hätten.

6 L 654/06.MZ

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz