OVG Bremen: Trikot-Werbung von Werder Bremen für bwin verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41a
D - 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 35017760
Fax: +49 40 35017761
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des OVG Bremen.

OVG Bremen (Beschl. v. 07.09.2006 – Az.: OVG: 1 B 273/06):

Leitsätze:

„1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.

2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.

3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.“