Werder Bremen darf nicht für bwin werben

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit seiner heute bekanntgegebenen Entscheidung bestätigt, dass das Stadtamt Bremen dem Fussballverein Werder Bremen in Werbung für das Wettunternehmen bwin untersagen durfte (Werbung im Stadion und Trikotwerbung). Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts in erster Instanz wurde aufgehoben. Die Untersagungsverfügung des Stadtamts vom 07.07.2006 ist damit mit sofortiger Wirkung von Werder Bremen zu beachten.

Der Fussballverein Werder Bremen wirbt ab der Saison 2006/07 für das in Neugersdorf/Sachsen ansässige private Wettunternehmen bwin. bwin bietet Sportwetten im Internet an und stützt sich dabei auf eine am 11.04.1990 nach dem damaligen DDR-Recht erteilte Gewerbegenehmigung. Das Unternehmen ist mit Wettunternehmen wirtschaftlich verflochten, die ihren Sitz in Wien und Gibraltar haben.

Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung es nicht gestattet, bundesweit im Internet Sportwetten anzubieten. Nach dem Inhalt dieser Genehmigung könnte es sogar fraglich sein, ob die Nutzung des Internet dem Wettunternehmen nicht generell verwehrt ist. Hierüber wird zur Zeit vor dem Verwaltungsgericht Dresden gestritten. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ist die Genehmigung aber in jedem Fall räumlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR, also die neuen Bundesländer, beschränkt. Die beschränkte räumliche Geltung musste sich bei Erhalt der Genehmigung aufdrängen. Tatsächlich hat bwin sein Wettgeschäft mittels Internet aber auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt, obgleich auch im Internet die räumliche Abgrenzung des Kundenkreises technisch durchaus möglich ist. Damit wird der Inhalt der Genehmigung in jedem Fall deutlich überschritten. Werder Bremen wirbt für dieses unerlaubte bundesweite Wettangebot. Das Stadtamt Bremen ist berechtigt, das zu unterbinden.

Wettgeschäfte unterliegen in Deutschland einem staatlichen Wettmonopol, mit dem der Glücksspielmarkt geordnet und begrenzt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 28.03.2006 entschieden, dass ein solches Monopol zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht eingerichtet werden darf. Gleichzeitig hat es die Geschäftstätigkeit der unter staatlicher Verantwortung stehenden Lottogesellschaften einer deutlichen Kritik unterzogen. Insbesondere im Bereich der staatlich veranstalteten Sportwette Oddset ist es in der Vergangenheit zu deutlichen Fehlentwicklungen, d. h. zu einer vorrangigen Verfolgung fiskalischer Interessen gekommen. Soll am Wettmonopol festgehalten werden, muss der rechtliche Rahmen bis zum 31.12.2007 so ausgestaltet werden, dass derartige Fehlentwicklungen für die Zukunft verhindert werden.
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass auch im praktischen Vollzug unverzüglich damit begonnen wird, das Wettmonopol neu auszurichten. Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Bundesland Bremen beachtet. Im Bereich der staatlich verantworteten Sportwetten ist es zu einer deutlichen Umsteuerung gekommen. Das bedeutet, dass gegen unerlaubte private Wettanbieter und unerlaubte Werbung weiterhin ordnungsrechtlich vorgegangen werden darf.

Das Oberverwaltungsgericht befasst sich in dem Beschluss vom 07.09.2006 auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die durch das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol aufgeworfen werden. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass der Bereich des Glücksspiels von den Mitgliedstaaten reguliert werden darf. Beschränkungen dürfen u. a. vorgenommen werden, um die Spiel- und Wettsucht zu kanalisieren und zu begrenzen. In dieser Hinsicht besteht eine Parallelität zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht. Die Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 festgelegten Vorgaben gewährleistet zugleich, dass die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Das gilt auch für die Übergangsregelung, die das Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zum 31.12.2007 getroffen hat.

Den zugrunde liegenden Beschluss können Sie hier im Volltext herunterladen.