Das unaufhaltsame Ende eines Kartells

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Bundeskartellamt hat das bestätigt, was wir schon seit Jahren in Gerichtsverfahren vortragen. Der Zusammenschluss der staatlichen Glücksspielanbieter, der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB), ist ein Kartell. Dieser rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte Zusammenschluss hatte im Wesentlichen zwei Ziele: Marktaufteilung nach innen und Marktabschottung nach außen. Beides ist natürlich rechtwidrig und weder mit den Regeln des deutschen noch des europäischen Kartellrechts in Einklang zu bringen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes betrifft den ersten Punkt, die Marktaufteilung nach innen. Die Kartellmitglieder des DLTB versuchen schon seit Langem, den deutschen Glücksspielmarkt unter sich aufzuteilen und den verbliebenen oder mühsam entstehenden privaten „Restwettbewerb“ zu gängeln und zu knebeln, wo es nur geht. Dem hat das Bundeskartellamt nunmehr einen klaren Riegel vorgeschoben. Die Wettbewerbsregeln gelten natürlich auch für Glücksspieldienstleistungen; private Anbieter dürfen nicht unzulässig eingeschränkt werden.

Nach meiner Überzeugung ist davon auszugehen, dass die fundierte Entscheidung des Kartellamtes auch gerichtlich bestätigt werden wird. Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Glücksspielangebote als normale Freizeitbeschäftigung vermarktet wurden. Für eine normale gewerbliche Tätigkeit gelten dann auch die normalen kartellrechtlichen Regeln. Dies wird der DTLB nicht mehr wegdiskutieren können.

Zu klären sein wird noch der zweite Punkt. Selbstverständlich ist auch die vom DTLB verfolgte Marktabschottung gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) rechtswidrig. Interessant ist, dass Kartellmitglieder des DLTB, wie etwa Westlotto, in der Vergangenheit erfolgreich mit Mitteln des unlauteren Wettbewerbs (UWG) gegen britische, österreichische und maltesische Buchmacher vorgegangen sind, um diesen Wettbewerb zu verhindern – aus meiner Sicht eine Pervertierung des Wettbewerbsrechts (was die Gerichte bei den laufenden Verfahren gegen ausländische Anbieter berücksichtigen müssen). Diese Marktabschottungsstrategie, die angesichts der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des DLTB starke politische Unterstützung erfahren hat, wird nunmehr auch im Rahmen des gegen Deutschland laufenden EG-Vertragsverletzungsverfahrens geprüft. Angesichts der wenig überzeugenden Stellungnahme Deutschlands, die offenbar im Wesentlichen aus der Feder der unmittelbar als Glücksspielanbieter betroffenen Länder stammt, dürfte der Europäische Gerichtshof dies bald zu klären haben.

Angesichts der nunmehr erkannten Bedeutung des Kartellrechts wird der Glücksspielmarkt in Deutschland in zwei bis drei Jahren grundlegend anders aussehen. Der DLTB wird seine bisherigen Ziele nicht weiter verfolgen dürfen und hat sich überlebt. Marktabsprachen sind unzulässig. Dies bedeutet erheblich mehr Wettbewerb und zwar nicht nur zwischen privaten Anbietern, die eventuell staatliche Glücksspielprodukte neu „verpacken“ werden, und staatlichen Anbietern, sondern auch zwischen den bisherigen Kartellmitgliedern.