Mittelfranken: Sportwetten im Internet ab sofort verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Regierung von Mittelfranken, Bayern, hat nun eine Allgemeinverfügung erlassen, in der sie Sportwetten für das Internet ordnungsrechtlich verbietet.

Die Allgemeinverfügung hat folgenden Inhalt:

„1. Zur Werbung für illegale Sportwetten im Internet wird Folgendes festgestellt:

1.1 Verboten ist die Werbung für in Bayern illegale Sportwetten auf Internetseiten, die im Gebiet des Freistaates Bayern aufgerufen werden können. Sportwetten sind in Bayern illegal, wenn sie nicht durch die bayer. Staatliche Lotterieverwaltung veranstaltet werden.

1.2 Verboten ist weiter, aufgrund von Verträgen entgeltlich oder unentgeltlich auf Internetseiten, die im Gebiet des Freistaates Bayern aufgerufen werden können, Links auf verbotene Werbung Dritter nach Nr. 1.1 anzubringen oder Werbung Dritter nach Nr. 1.1 als Bannerwerbung anzuzeigen oder anzeigen zu lassen.

1.3 Nr. 1.1 bis 1.2 gelten auch, soweit sich der Server, von dem aus die Werbung abrufbar ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

2. Die in Nr. 1 genannte und verbotene Internetwerbung wird den Betreibern von Internetseiten mit Wohnsitz, Sitz oder – in Ermangelung dessen – ständigem Aufenthalt in Bayern hiermit untersagt und ist innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung einzustellen.“

Diese Allgemeinverfügung erinnert stark an die bekannten Düsseldorfer Sperrungsverfügungen aus dem Jahre 2001/2002 (Download PDF).

Neben mehreren inhaltlichen Punkten gibt es auch einen wichtigen juristischen Unterschied: Die Düsseldorfer Untersagungsverfügungen richteten sich jeweils an bestimmte einzelne Provider und waren somit im juristischen Sinne Verwaltungsakte. Die bayerische Variante ist eine sogenannte Allgemeinverfügung, d.h. sie richtet sich an die Allgemeinheit und nicht an jemand Speziellen. Klassisches Beispiel für eine Allgemeinverfügung ist z.B. das Verkehrsschild. Der Vorteil der Allgemeinverfügung gegenüber dem herkömmlichen Verwaltungsakt ist, dass die Allgemeinverfügung sofort für jedermann ab Erlass verbindlich ist und es keiner vorherigen Anhörung bedarf.

Bayern steht aber nicht alleine mit seinem Verbot da. Auch Nordrhein-Westfalen hat vor etwa 3 Monaten eine ähnliche Allgemeinverfügung für Internet-Sportwetten erlassen (Download PDF). Vor kurzem legten Betroffene jedoch vor dem VG Köln erfolgreich Rechtsmittel ein.

Das Verbot richtet sich jeweils nur an Personen, die in NRW bzw. Bayern ihren Sitz haben. Insofern haben die Verbote nur begrenzte räumliche Wirkung, da ein Anbieter bzw. Werbetreibender, der in einem anderen Bundesland sitzt, hiervon gänzlich unberührt bleibt.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Die derzeitigen hektischen Tätigkeiten der Vertreter des staatlichen Glücksspiel-Monopols treiben immer buntere Stilblüten. Gerade die schon erwähnten Düsseldorfer Sperrungsverfügungen aus dem Jahre 2001/2002 haben anschaulich gezeigt, dass man mit bloßen Verboten dem Problem nicht Herr wird (auch wenn es damals um rechtsradikale und nicht glücksspielbezogene Seiten ging).

Es sei noch einmal daran erinnert, dass das Internet ursprünglich entwickelt wurde, um einen Atomschlag zu überstehen. Es handelt sich dabei um ein globales, grenzenloses Medium. Ordnungsverfügungen von deutschen Behörden offenbaren nur die Hilflosigkeit der staatlichen Vertreter.

Ein Blick in die Praxis des deutschen Jugendschutzrechts hätte genügt. Nach der Reform des Jugendschutzrechts 2003 sind viele Internet-Anbieter ins Ausland abgewandert, um sich den als Wahnsinn empfundenen Einschränkungen nicht unterwerfen zu müssen. Seitdem werden die Angebote munter vom Ausland angeboten.

Nichts anderes wird sich auch bei den Sportwetten abspielen. Es bleibt zunächst abzuwarten, welche Wirkung die Allgemeinverfügungen in der Praxis haben werden. Momentan sind sowohl Behörden als auch Gerichte schon vollkommen ausgelastet mit den Widersprüchen und Klagen der Sportwetten-Vermittler. Ob hier überhaupt noch genug Kapazitäten bereitstehen, sich dem Problem der Internet-Werbung durch Dritte in hinreichendem Maße zu widmen, erscheint derzeit mehr als fraglich.