AG Bielefeld (Beschl. v. 08.08.2006 – Az.: 87 Ds 42 Js 547/02):
„Leitsätze:
1. Das bloße Vermitteln von privaten Sportwetten ins europäische Ausland fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB.
2. Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.“