OLG Köln: Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Sportwetten

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat seine Rechtsauffassung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überraschend geändert. In den bisherigen zahlreichen Klageverfahren des Staatsunternehmens Westlotto gegen Buchmacher aus anderen EU-Mitgliedstaaten hatte das OLG die Urteile des EuGH zum Thema Sportwetten für nicht maßgeblich gehalten. Nunmehr kündigte das OLG jedoch an, zunächst die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) abzuwarten und das Verfahren bis dahin auszusetzen. Das OLG verwies hierbei auf die Rechtsansicht des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 16. Mai 2006 zu diesem Verfahren. Dieser hatte ausgeführt, ein in einem Mitgliedstaat erteilte Sportwetten-Genehmigung berechtige auch zum Angebot von Sportwetten in den übrigen Mitgliedstaaten. Diese Frage sei von „zentraler Bedeutung“ für das von Westlotto eingeleitete Klageverfahren. Westlotto hatte geltend gemacht, das Sportwettenangebot in anderen Mitgliedstaaten behördlich zugelassener Mitwettbewerber sei in Deutschland „illegal“, und diese mit Klagen überzogen.