Unabhängig davon liegen dem Europäischen Gerichtshof inzwischen zwei weitere Vorlageverfahren aus Italien vor, die sich mit der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten beschäftigen (Rechtssachen C-466/05 und C-191/06). Diese betreffen Strafverfahren gegen Vermittler, die Verträge über Sportwetten an einen Buchmacher in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermittelt hatten. Das Tribunale Lecce hatte Zweifel, ob die einschlägige italienische Strafvorschrift wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts anwendbar ist, und rief daher erneut den Europäischen Gerichtshof an. Der Gerichtshof wird in diesen beiden Verfahren zu klären haben, ob die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit durch strafrechtliche Sanktionen ausgehebelt werden kann und wie diese Grundfreiheiten bezüglich Sportwetten auszulegen sind.
Angesichts der zahlreichen Vorlagefragen italienischer Gerichte stellt sich die Frage, wann endlich auch einmal ein deutsches Gericht ein Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Bekanntlich sind in Deutschland weit mehr als 2.000 Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten innerhalb der Europäischen Union anhängig.