Die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), eine öffentliche Behörde, hatte sich geweigert, gegen die privaten Sportwetten im Fernsehen vorzugehen. Daraufhin schritt im Rahmen der Rechtsaufsicht das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein und verlangte die sofortige Unterbindung solcher Werbung.
Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahme wehrte sich die BLM nun erfolgreich vor dem
VG München:
VG München (Urt. v. 12.07.2006 – Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04):
„Leitsätze:
1. Werbung für Sportwetten ist Werbung und somit Teil des Fernseh-Programmes.
2. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG erlaubt das Einschreiten in Programmangelegenheiten nur bei völiger Untätigkeit der Kontrollorgane der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien.“