Auch AG Bielefeld lässt Anklage gegen Wettvermittler aus objektiven und subjektiven Gründen nicht zu

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Erneut hat ein Strafgericht eine Anklage gegen einen Wettbürobetreiber nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das AG Bielefeld hat mit Beschluss vom 08.08.2006 – Az: 37 Ds 42 Js 547/02 eine Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass einer Verurteilung der Anwendungsvorrang des Europarechts entgegenstehe, weil ein Vorgehen gegen die Wettvermittlungstätigkeit des Angeschuldigten einen unzulässigen Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle.

In NRW bestehe ein Monopol für Sportwetten, wonach Private vom Marktzugang ausgeschlossen seien. Solange dies so sei, müsse von einem unzulässigen Eingriff in die europarechtlichen Freiheiten ausgegangen werden.

Zudem sei der Angeschuldigte kein „ Veranstalter“ i.S.d. § 284 StGB, sondern nur „Vermittler“, da für die Durchführung des Spiels nur die britische Wettveranstalterin organisatorisch verantwortlich sei, die die Quoten erstelle und auch das finanzielle Risiko trage.

(Anm: so schon LG Berlin, LG Bochum, LG Köln , OVG Sachsen, OVG Schleswig-Holstein und LG Ellwangen im letzten Jahr).

Auch das Merkmal der „Bereitstellung von Einrichtungen“ sei nicht verwirklicht, da durch Auslegung von Tippscheinen oder ähnlicher Unterlagen ein solches Merkmal gerade nicht verwirklicht sei.

Letztlich könnte sich der Angeschuldigte auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, weil die Rechtsfragen bis heute höchst umstritten seien.