Landgericht Berlin bestätigt erneut, dass „Vermittlung“ von Sportwetten kein strafbares „Veranstalten“ i.S.d. § 284 StGB ist.

Rechtsanwalt Guido Bongers

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Wettbürobetreiber wird ferner Strafrechtsentschädigungsanspruch zuerkannt.

Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 31. Juli 2006 -526 Qs 190/06 – einen Entschädigungsanspruch eines Wettvermittlers betätigt und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen stattgebenden Beschluss des AG Tiergarten verworfen.
Das LG Berlin führt dabei insbesondere aus, dass das Vermitteln von Sportwetten kein strafbares Veranstalten i.S.d. § 284 StGB sei, wobei dies insbesondere auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.3.2006 und des EUGH ( Rechtssache Gambelli) festzustellen sei.

Der Beschluss, der in gleich mehreren Strafsachen nach Einstellung der Verfahren ergangen ist zeigt deutlich, dass sich Behörden auf erhebliche Schadenersatzforderungen der Betreiber von Wettannahmestellen einstellen dürfen, die insoweit auch durchsetzbar sind.