Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Anwendbarkeit des § 284 StGB aufgrund der durch das Regelungsdefizit bestehenden, mangelnden Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich sei. Für den Fall der Sportwetten fehle es schlichtweg an einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnisvorschrift, an die § 284 StGB vermeintlich anknüpft.
Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit die Aufrecherhaltung des Monopols unter Auflagen ausgesprochen habe, so sei nunmehr eine Strafbarkeit vom unvorhersehbaren Verhalten eines Dritten abhängig, was ebenfalls nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren sei.
Schließlich weist das Gericht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in einem Verfahren vor dem BGH (Az. 2 StR 55/06) hin, in dem dieser am 28.06.2006 die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beantragte und ausführte, dass – würde man bei der rechtlichen Beurteilung eine objektive Strafbarkeit überhaupt annehmen können – die Schuld des Angeklagten allenfalls als gering einzuschätzen sein.