Private Sportwetten in Bayern grundsätzlich erlaubnisfähig – umfangreiches Grundsatzurteil des VG München

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Bereits am 07.06.2006 hat das VG München über einen Antrag einer von Hambach & Hambach vertretenen Österreichischen Sportwettenanbieterin entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch Wettbüros in Bayern. Inzwischen liegt die Begründung des Urteils vor.

Das VG München sah die Ablehnung des klägerischen Begehrens als rechtswidrig an, da sich der Beklagte – der Freistaat Bayern – nicht auf ein staatliches Sportwetten-Monopol berufen könne. Es verpflichtete den Beklagten, erneut über die Anträge der Klägerin zu entscheiden. Der Beklage dürfe dabei die Anträge der Klägerin „nicht kategorisch mit Bezug auf die europarechtswidrige Lage in Bayern mit dem Verbot der privaten Sportwettenveranstaltung ablehnen“. „Vielmehr ist von einer grundsätzlichen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Möglichkeit der Anerkennung oder Erweiterung der EU-Erlaubnis oder vorübergehenden Duldung auszugehen“ urteilte die Kammer.

Dass derzeit kein normiertes Verfahren zur Genehmigungserteilung existiert, könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen. In diesem Fall sei entweder allgemeines Verwaltungsrecht anzuwenden oder die Regelungen des Staatslotterievertrages auch auf gewerbliche Anbieter entsprechend anzuwenden.

Das Gericht stützte das Urteil hauptsächlich auf die europarechtswidrige Verteidigung des Sportwettenmonopols. Es stellte diesbezüglich fest, dass derzeit keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik im Sinne des EuGH und der europarechtlichen Vorgaben betrieben [wird]. So sind gegenwärtig erhebliche Defizite im Bereich Aufsichtswesen, Werbung/Sponsoring, dem umfassenden Vertriebsnetz und dem Durchgreifen ordnungsrechtlicher Art erkennbar.

Die vom Bundesverfassungsgericht in der Sportwetten-Entscheidung bestimmte Übergangsfrist sei nicht europarechtskonform. „So sind Übergangsregelungen im Bereich der Grundfreiheiten dem Europarecht grundsätzlich fremd“ heißt es in der Entscheidung.

Das mit den staatlicherseits ergriffenen Sofortmaßnahmen inzwischen ein verfassungskonformer Zustand hergestellt sei, vermochte das Gericht nicht zu erkennen:

Insofern erachtet das Gericht … die Auffassung …, dass angesichts der umgehend ergriffenen Maßnahmen mit teilweise erheblichen Einschränkungen für Oddset-Wetten die aktuelle staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols auch den Anforderungen des EuGH … gerecht werde …, für nicht zutreffend.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.