„Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen.
Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.“
Das Gericht folgt damit der Ansicht des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 – Az.: W 5 S 06.162), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: M 16 S 06.1579) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.