VG Dresden: Umgerüstete Fun-Games-Geräte nicht automatisch illegal

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Dresden (Beschl. v. 06.07.2006 – Az.: 1 K 1186/06) hat entschieden, dass die Umrüstung von Fun-Games-Spielgeräten, die noch aus der Zeit vor Inkrafttreten der neuen SpielVO stammen, nicht automatisch illegal ist.

„Spielgeräte, die vom Hersteller und/oder Aufsteller nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert wurden, dass sie nunmehr solche nach § 6a SpielV darstellen, sind daher auch nicht „formell illegal“ (…).“

Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 – Az.: 6 B 10359/06.OVG) hat diese Frage vor kurzem genau entgegengesetzt beantwortet und den Umbau von Altgeräten für rechtswidrig erachtet.

Lesenswert ist die Entscheidung des VG Dresden vor allem auch deswegen, weil ein Gericht erstmals seit Inkrafttreten der neuen SpielVO ausdrücklich klarstellt, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für reine Unterhaltungsspielgeräte nicht zuständig ist und somit richtigerweise auch Prüfungen vornimmt.

Vor welchen praktischen Problemen momentan die Ordnungsbehörden bei der Überprüfung der Unterhaltungsspielgeräte vor Ort haben, zeigen auch die weiteren Entscheidungsgründe:

„Letztlich führt der Antragsgegner zur Begründung seiner Forderung und seiner Beseitigungsentscheidung an, dass er selbst keine Möglichkeit sieht, zuverlässig und nachhaltig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6a SpielV bei den einzelnen Geräten auch tatsächlich eingehalten wurden und bei weiterem Betrieb zukünftig eingehalten werden.

In der Tat begegnet die Überprüfung der Einhaltung der Verbote des § 6a SpielV in der Praxis Schwierigkeiten. Dies gilt jedoch nicht nur für umgebaute, vormals zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte sondern für sämtliche sonstigen zulassungsfreien Unterhaltungsspielgeräte gleichermaßen. Denn eine nachträgliche Veränderung des Softwareprogramms ist von Gesetzes wegen bei jenen Geräten nicht verboten.

Dies hat zur Folge, dass z.B. die nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotenen Berechtigungen zum Weiterspielen jederzeit nachträglich eingefügt werden könnten. Wie diese Schwierigkeiten zu lösen sind, hat der Verordnungsgeber nicht geklärt. Es ist jedoch nicht Aufgabe von Behörden oder Gerichten, diesen Mangel zu Lasten von Aufstellern derartiger Geräte durch rechtlich nicht gedeckte formelle Prüfanforderungen (wie einer Feststellung durch die PTB) auszugleichen und damit ohne gesetzliche Grundlage in deren geschützte Grundrechte einzugreifen.“