VG Osnabrück: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41a
D - 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 35017760
Fax: +49 40 35017761
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
Auch das VG Osnabrück (Beschl. v. 25.04.2006 – Az.: 1 B 21/06) hat nun entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist.

„Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die von der Antragstellerin vertretene einschränkende Auslegung dergestalt, dass von Abs. 2 nur Gewinnchancen und gewinnähnliche Zahlungen oder Vergünstigungen erfasst sein sollen, nichts her (…).

Der Verordnungsgeber bringt bereits durch die Verwendung des Bindewortes „und“ deutlich zum Ausdruck, dass die Alternative des Inaussichtstellens von sonstigen Gewinnchancen selbständig neben der Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen steht; ein (Sinn-) Zusammenhang besteht gerade nicht. Bei anderem Verständnis der Norm wäre zudem die Beschränkung des Verbots von sonstigen Vergünstigungen auf solche finanzieller Art überflüssig, denn Gewinne können in der Regel sowohl in Geld als auch in Waren bestehen (…).“

Das Gericht folgt damit der Ansicht des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 – Az.: W 5 S 06.162) und des VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 – Az.: 6 B 805/06; Beschl. v. 15.05.2006 – Az.: 6 B 807/06), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: M 16 S 06.1579) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.