Vermittlung privater Sportwetten an ausländische Wettgesellschaften ist rechtswidrig

Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar den Antrag eines Spielhalleninhabers auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt.

Der Antragsteller nahm in seinen Geschäftsräumen in Mühlhausen Sportwetten entgegen und vermittelte sie über eine Computer-Standleitung an Wettunternehmen mit Sitz in Österreich und England. Das zuständige Landratsamt untersagte ihm diese Tätigkeit mit der Begründung, dass dies nach dem Thüringer Staatslotterie und Sportwettengesetz verboten sei und er sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar mache. Der Betreiber der Spielhalle wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und vertrat unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung, das bestehende Verbot verstoße gegen das Grundgesetz und europarechtliche Vorschriften.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass zwar nach Maßgabe der neuen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch das im Freistaat Thüringen bestehende staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der durch den EG-Vertrag verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sei. Das höchstrichterliche Urteil lasse jedoch für eine Übergangszeit die Fortgeltung des Wettmonopols und der damit einhergehenden Verbote zu, wenn bereits jetzt damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.

Nach Aufassung des Verwaltungsgerichts ist dies in Thüringen der Fall. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft Thüringen habe bisher durch eine Vielzahl von Maßnahmen, wie Angebotsbeschränkung, Werbeverzicht und Risikoaufklärung damit begonnen, den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund gelte die bisherige Rechtslage fort; das Landratsamt sei daher berechtigt gewesen, die Vermittlung von Sportwetten an private, ausländische Veranstalter zu verbieten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) das bisher deutschlandweit bestehende Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil es in seiner durch Landesgesetze geprägten Ausgestaltung nicht mehr dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft diene. Es forderte eine Neuregelung durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2007.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2006, Aktenzeichen 8 E 718 /06