Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Der Glücksspielstaatsvertrag steht auf soliden Füßen

DLTB empfiehlt Staatsvertrags-Kritikern genaues Studium der Entscheidung

Saarbrücken
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25.09.2015 (Az.: Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14) über drei Popularklagen gegen zahlreiche Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) deutlich gemacht, dass der GlüStV in allen seinen wesentlichen Grundzügen auf verfassungsrechtlich festem Boden steht.

Den von privaten Glücksspielakteuren gestellten zahlreichen Klagen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ganz überwiegend eine klare Absage erteilt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass

1. die Regelungen zum ländereinheitlichen Vorgehen im GlüStV und die Institution des Glücksspielkollegiums verfassungskonform sind sowie

2. die Begrenzung der Konzessionszahl im GlüStV sowohl in Bezug auf die Sportwettanbieter (20) als auch auf die Wettvermittlungsstellen (höchstens 400) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof die Restriktionen für Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV) für genauso verfassungskonform wie die Werbebeschränkungen für Spielhallen (§ 26 GlüStV). Damit ist erneut entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt war, insbesondere aus Spieler- und Jugendschutzgründen regulierend in den Glücksspielmarkt einzugreifen. Dem Ansinnen privater Anbieter, den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Rahmen für die Veranstaltung und den Vertrieb von Glücksspielen für eigennützige wirtschaftliche Zwecke und damit gegen die Interessen der Bürger und des Staates zu torpedieren, ist kläglich gescheitert.

Interessierte Kreise bemühen sich bereits, die Entscheidung in ihrem Sinne umzudeuten und den falschen Eindruck zu erwecken, das Glücksspielkollegium selbst und die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen im GlüStV seien vom Verfassungsgerichtshof bemängelt worden. „Es ist erstaunlich, wie private Anbieter klare gerichtliche Aussagen verdrehen und versuchen, trotz einer unverkennbaren Niederlage die Deutungshoheit zu erlangen“, so Michael Burkert und Peter Jacoby, Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) und Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH.

Der Gerichtshof hat lediglich in zwei Punkten Kritik geäußert, nämlich bei der Kompetenz der Ministerpräsidentenkonferenz, über eine nachträgliche Änderung der zulässigen Anzahl der Sportwettenkonzessionen selbständig zu entscheiden, und bei der Kompetenz des Glücksspielkollegiums, ohne Beteiligung des Gesetzgebers eine Werberichtlinie zu erlassen. Die Begrenzung der Anzahl der Sportwettenkonzessionen auf 20 wurde ausdrücklich als verfassungskonform erachtet.

Eine Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Anzahl der Sportwettkonzessionen steht jedoch gar nicht an und der Kritik am Erlass der Werberichtlinie in Bayern kann der Landesgesetzgeber, wie schon in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof ausgeführt, durch eine einfache Rechtsverordnung (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) abhelfen.

„Zum wiederholten Male wurde somit entschieden: Glücksspiel in Deutschland wird zu Recht auch zukünftig in einem regulierten Markt angeboten, und daran haben sich alle Beteiligten zu halten“, so Burkert und Jacoby weiter.

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Thomas Schäfer
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