Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Schließung einer Wettannahmestelle

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
München, 03.08.2006 – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern mit sofortiger Wirkung untersagt werden dürfe (Az. 24 CS 06.1365). Dies ist die erste Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Sportwetten vom 28. März 2006. Der Beschluss betraf eine Wettannahmestelle in Fürstenfeldbruck, dass Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermittelte. Der BayVGH wies damit die Beschwerde des Wettbürobetreibers gegen eine für ihn negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts München und damit seinen Schutzantrag gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamtes zurück.

Der Verwaltungsgerichthof begründete seinen Beschluss damit, dass private Sportwetten in Bayern zur Verhinderung strafrechtlich verbotenen Glücksspiels sicherheitsrechtlich sofort vollziehbar unterbunden werden dürfen. Der Freistaat Bayern habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28. März 2006 zur vorläufigen Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols durch entsprechende Maßnahmen erfüllt (z.B. Einschränkung der Werbeaktivitäten für das staatliche Wettangebot, Aufklärung über die Gefahren des Wettens, vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der Spielsucht). Private Anbieter könnten einer Untersagungsverfügung ihr Grundrecht der Berufsfreiheit daher derzeit nicht entgegenhalten. Gleichermaßen begegne das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private keinen Bedenken im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs seien auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung von Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft, gerechtfertigt.

Diese Begründung ist weder faktisch noch rechtlich haltbar. Es gibt in Deutschland bislang keine kohärente und in sich konsistente rechtliche Regelung des Glückspielangebots (und zwar nicht nur für Sportwetten, sondern auch für andere Glücksspielformen). Zwar hat die Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern die Werbung für das staatliche Wettangebot ODDSET etwas zurückgefahren, für TOTO und LOTTO wird allerdings weiterhin massiv geworben. Der Freistaat Bayern als Glückspielanbieter ermuntert damit weiterhin in unzulässiger Weise zur Teilnahme an Wetten und Glücksspielen. Die Rechtslage ist in Bayern klar diskriminierend, da nur der Freistaat Bayern Wetten und Glücksspiele anbieten dar, nicht jedoch Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beschränkungen unterschiedslos gelten, ist europarechtlich angesichts des durch den EG-Vertrag garantierten Diskriminierungsverbots nicht haltbar. Die Beschränkungen in Bayern sind darüber hinaus entgegen der Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig, da sich natürlich auch private Anbieter um Verbraucher- und Jugendschutz kümmern können (so wie dies etwa die deutschen Pferdewett-Buchmacher seit mehr als 80 Jahren tun) und dieser Schutz durch die Überwachung der ausländischen Buchmacher in deren Heimatstaaten (vor allem Österreich, Großbritannien und Malta) gewährleistet wird. Auch in diesen EU-Mitgliedstaaten dürfen Minderjährige keine Wetten tätigen (anders als in Deutschland, bei dem eine entsprechende Regelung erst vor zwei Jahren eingeführt wurde und erst seit einem Jahr auch tatsächlich überwacht wird). Kreativ legt der Verwaltungsgerichtshof auch das Europarecht aus. Zwar habe der Europäische Gerichtshof noch nie eine Übergangsfrist für erforderlich gehalten, aber er könnte dies vielleicht ja einmal im Einzelfall tun …

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur noch eine Verfassungsbeschwerde möglich. Die Ordnungsämter werden daher in der nächsten Zeit vermutlich auf ministeriellen Druck hin verstärkt Wettannahmestellen zu schließen versuchen. Eine grundlegende Änderung ist erst dann zu erwarten, wenn der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. S-338/04, C-359/04 und C-360/04) verkünden wird (voraussichtlich im Oktober oder November) und er darin den Schlussanträgen seines Generalanwalts vom 16. Mai 2006 folgt. Der Generalanwalt kam zu dem Schluss, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers eine „ausreichende Garantie für seine Integrität“ sei. Eine strafrechtliche Sanktionierung sei daher unzulässig. Bis dahin wird sich an der angesichts der völlig divergierenden Rechtsprechung nur noch als chaotisch zu bezeichnenden Rechtslage wohl wenig ändern.