Eine DDR-Lizenz legalisiert nicht die Vermittlung von Sportwetten aus Bayern an die Sportwetten Gera GmbH

Das Bundsverwaltungsgericht hatte sich in einem Hauptsacheverfahren mit der Frage der Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten aus einem in Bayern befindlichen stationären Wettbüro an die Fa. Sportwetten Gera GmbH zu befassen. Den Verantwortlichen war ordnungsrechtlich der Betrieb des Wettbüros untersagt worden. Das Verwaltungsgericht Ansbach und der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten die gegen die Schließungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Vermittlung von Sportwetten aus Bayern nach Thüringen an einen sog. DDR-Erlaubnisinhaber einen Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB dar und kann daher gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG untersagt werden. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 284 Abs. 1 StGB in verwaltungsrechtlichen Schließungsverfahren und somit gleichzeitig von dessen Verfassungskonformität aus, wenn es wörtlich ausführt:

„§ 284 StGB ist eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Die Geltung dieses Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – (NJW 2006, 1261) (…) nicht in Frage gestellt.“

Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die der Fa. Sportwetten Gera GmbH noch zu DDR-Zeiten erteilte Gewerbeerlaubnis des Magistrates der Stadt Gera die aus dem Nürnberger Wettbüro vermittelten Sportwetten nicht legalisieren könne.

Dabei könne entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die bundesweit geltende Strafrechtsnorm des § 284 Abs. 1 StGB bereits dann entfalle, wenn von der Behörde irgendeines Landes der Bundesrepublik Deutschland eine Glückspielerlaubnis erteilt worden sei. § 284 StGB knüpfe nämlich die strafrechtliche Sanktionierung an das Fehlen einer Erlaubnis an und nehme es damit entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich beurteilt werde. Daher erstrecke sich die „strafrechtliche Legalisierungswirkung“ der Gewerbeerlaubnis der Sportwetten Gera GmbH allein auf deren „verwaltungsrechtlichen Geltungsbereich“, nicht aber darüber hinaus. Der Verstoß gegen das strafrechtliche Repressivverbot in § 284 StGB entfällt also nur insoweit, als die behördliche Erlaubnis reicht.

Es kommt somit im vorliegenden Fall entscheidend auf den verwaltungsrechtlichen Geltungsbereich der Gewerbeerlaubnis der Sportwetten Gera GmbH an. Hier stellen die Bundesrichter klar, dass diese Gewerbeerlaubnis nach Art. 19 EV zwar fort gelte, aber hierdurch keine inhaltliche und somit insbesondere keine räumliche Erweiterung erfahre. Daher besitze sie auch im Freistaat Bayern keine Geltung. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch in den alten Bundesländern Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten, und auf Grund des Territorialprinzips deren Erlaubniswirkung auch nur im Gebiet des betreffenden Bundeslandes rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der Verbotsnorm des § 284 StGB begründet.

Mit diesem Urteil steht nun fest, dass die Gewerbeerlaubnis der Sportwetten Gera GmbH nicht die Veranstaltung von Sportwetten auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik legalisieren kann. Wörtlich heißt es, dass sich „ein solches nicht über das Gebiet der ehemaligen DDR hinausgehendes Verständnis der Erlaubnis“ der Sportwetten Gera GmbH „bei Erhalt der Erlaubnis“ habe „aufdrängen“ müssen.

Ausdrücklich weist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang des weiteren darauf hin, dass es sich mit seinem Verständnis von der Geltungsweite der DDR-Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 11.10.2001 (I ZR 172/99 – Sportwettengenehmigung) setze. Entgegen der Argumentation einzelner DDR-Erlaubnisinhaber habe der BGH nämlich nicht entschieden, dass eine nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis nach Art. 19 EV Geltung im gesamten Bundesgebiet hat, sondern lediglich „die bis dahin von Behörden und Gerichten vertretene Auffassung dazu referiert und daraus geschlossen, dass der seinerzeitige Beklagte sich nicht wettbewerbswidrig verhalten“ hatte.

Als nicht entscheidungserheblich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Frage, welche Reichweite die Erlaubnis auf dem Gebiet der neuen Bundesländer hat und ob von diesen Erlaubnissen inhaltlich überhaupt die Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten abgedeckt ist. Hierüber hätten die Verwaltungsgerichte der entsprechenden Bundesländer zu befinden. Auch weist das Bundesverwaltungsgericht nochmals deutlich auf die Möglichkeit hin, die Erlaubnis nach Art. 19 Sätze 2 und 3 EV behördlich aufzuheben.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr höchstrichterlich im Sinne eines Grundsatzurteils geklärt, dass die sog. DDR-Erlaubnisse die Veranstaltung von Sportwetten auf dem Gebiet der alten Bundesländer nicht legalisieren können. Die Legalisierungswirkung ist ausschließlich auf den verwaltungsrechtlichen Geltungsbereich der Erlaubnis beschränkt.

Damit dürfte auch feststehen, dass ein bundesweit abrufbares Sportwettenangebot über das Internet nicht auf Grundlage einer solchen DDR-Erlaubnis legalisiert werden kann, wenn man davon ausgeht, dass der Vertrieb über das Internet ebenfalls eine Tathandlung i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB darstellt und diese Tathandlung – wie von der überwiegenden Rechtsprechung vertreten – am Ort des Spielers erfolgt.

Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Veranstaltung von Sportwetten, also für Tathandlungen i.S.d. des § 284 Abs. 1 StGB, getroffenen Feststellungen dürften in gleicher Weise auch für die entsprechenden Werbemaßnahmen nach § 284 Abs. 4 StGB gelten. Überträgt man die Grundsätze des Urteils auf diese Vorschrift, so gelangt man zu dem Schluss, dass ein Sportwettenangebot auch nur im Geltungsbereich seiner Erlaubnis beworben werden darf. Diese Auffassung wurde in der jüngeren Vergangenheit auch von verschiedenen Zivil- (vgl. LG Bremen, LG Hamburg, LG Köln und LG München) und Verwaltungsgerichten (VG Aachen und VG Gelsenkirchen) bestätigt. In diesen Verfahren war jeweils die Werbung für das Sportwettenangebot eines DDR-Erlaubnisinhabers angegriffen und nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 284 Abs. 4 StGB für unzulässig erklärt worden.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht – zumindest für das Gebiet der alten Bundesländer – die Illegalität der Sportwettenangebote sog. DDR-Lizenzinhaber fest.