VG Neustadt (Beschl. v. 20.07.2006 – Az.: 5 L 1133/06.NW):
„Leitsätze:
1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt.
2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt werden, muss aber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist.
4. Bis zu einer Klärung dieser Frage im Rahmen eines Hauptsachverfahrens kommt der Vermittlung von privaten Sportwetten ein überwiegendes Rechtsschutzinteresse
zu.“