Verbot privater Sportwetten rechtmäßig

In seinem Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) hat das Bundesverfas-sungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es hat aber zugleich zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Vorgaben durch die staatlichen Wettveranstalter (Oddset) die private Veranstaltung von Sportwetten sowie die Annahme und Vermittlung solcher Wetten weiterhin als verboten angesehen und von den Sicherheitsbehörden unterbunden wer-den dürfen.

Auch die unterfränkischen Sicherheitsbehörden haben daraufhin zahlreiche Untersagungs- und Verbotsverfügungen gegen private Wettanbieter erlassen und diese Anordnungen für sofort vollziehbar erklärt. Dagegen wurden bislang ca. 20 Sofortverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gemacht. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in allen Verfahren die behördlichen Verbote bestätigt: Die staatlichen Wettanbieter hätten in ausreichendem Umfang begonnen, auf die Forderungen des Bundesverfassungs-gerichts zu reagieren. Die Verbote entsprächen dessen Vorgaben. Den getroffenen Anordnungen stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die Eingriffe seien vielmehr durch die legitimen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Verbraucherschutzes und der Abwehr der Gefahr der im Wettgeschäft oftmals beobachteten Begleit- und Folgekriminalität ge-rechtfertigt. Eine im EU-Ausland erteilte Konzession entfalte in Deutschland keine Geltung. Auch auf noch unter DDR-Recht erteilte Erlaubnisse könnten sich Wettanbieter in Bayern nicht berufen.

Gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wurde inzwischen Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof erhoben.

(z. B. : VG Würzburg, B. v. 21.6.2006, Nr. W 5 S 06.585 – EU-Konzession;
VG Würzburg, B. v. 22.6.2006, Nr. W 5 S 06.572 – DDR-Konzession)“

Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg
Pressemitteilung