Hamburgisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Sportwettenvermittlung nach Österreich

Das Hamburgische OVG hat mit Beschluss vom 11.07.2006 (Az. 1 Bs 496/04) die Beschwerde eines privaten Sportwettvermittlers gegen den Beschluss des VG Hamburg vom 19.10.2004 zurückgewiesen.

Das Hamburger OVG schließt sich in seiner Entscheidung der vom Bun-desverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) gebilligten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2001 (NJW 2001, 2648) an, dass angesichts der strafrechtlichen Sanktionierung des unerlaubten Glückspiels in § 284 StGB sowie den Re-gelungen des Lotteriestaatsvertrages das öffentliche und damit gewerbliche Veranstalten von Glückspielen ohne Erlaubnis als verboten angesehen werden muss.

Ausdrücklich bestätigt das Hamburger OVG, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1058/01) auch für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten.

Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen an den Schutz der Spieler von Wettgefahren, stellt der Senat wörtlich fest:

„Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dar-gelegt hat, ob und in welchem Umfang es in Hamburg an der Umsetzung dieser Vorgaben noch fehlt, kann gegenwärtig aus Defiziten hinsichtlich der Umsetzung noch keine Schlussfolgerung zu Gunsten der Antrag-stellerin gezogen werden. Es ist eine Übergangsfrist wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllen-den Auflagen erst nach und nach erfüllt werden kön-nen und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer – über bloße Warnhinweise hinaus gehenden – aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf orga-nisatorischer Vorlaufzeiten, die nach Ansicht des Senates gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.“

Offen lassen konnten die Hamburger Richter die Frage, ob der in § 284 StGB statuierte Strafanspruch während der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Übergangszeit Geltung hat. Denn jedenfalls sei das darin enthaltene gesetzliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten öffentlichen Glückspiels nach nationalem Recht ordnungsrechtlich wirksam und durchsetzbar.