In der ersten Instanz hatte das LG München I noch anders entschieden und das Gewinnspiel für rechtmäßig erachtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.07.2006.
Inhaltlich enthält die Entscheidung nichts Neues, da es sich um ein sog. Anerkenntnis-Urteil handelt und somit keine Entscheidungsgründe vorliegen. Oddset hat den klägerischen Unterlassungsanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt und sich somit der zur Unterlassung verpflichtet, nachdem das Gericht die Berufung der Klägerin für aussichtsreich erklärte.