OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Sportwettkonzessionen

Ein Artikel von Rechtsanwalt Andreas Haupt

Mit Beschluss vom 12.05.2015 (OVG 1 S 102.14) hat das OVG Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines privaten Sportwettveranstalters zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Konzessionsverfahrens bestätigt.

Der Fall:

Ein privater Sportwettveranstalter war auf der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe von bis zu 20 Sportwettkonzessionen ausgeschlossen worden, da sein Teilnahmeantrag inhaltliche Mängel aufwies und insbesondere verantwortliche Personen nicht benannt worden waren. Gegen diese Entscheidung hatte er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in der ersten Instanz verpflichtet, neu über die Zulassung des Unternehmens zur zweiten Verfahrensstufe zu entscheiden, da nach Ansicht des Gerichts ein Ermessensfehler mit Blick darauf vorgelegen habe, dass bei anderen Unternehmen nachgefordert worden sei, nicht aber bei der Antragstellerin. Gegen diese Entscheidung hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Berufung eingelegt, über welche noch nicht entschieden ist.

Zur einstweiligen Durchsetzung der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin abgeleiteten Rechte wurde ein Eilantrag unmittelbar beim OVG Berlin-Brandenburg mit dem Ziel gestellt, einstweilen zur zweiten Verfahrensstufe zugelassen zu werden. Neben einer als ermessensfehlerhaft angesehenen Entscheidung über die Nachforderung von Unterlagen führte das Unternehmen zur Stützung seines Antrags insbesondere vermeintliche grundlegende konzeptionelle Mängel des Verfahrens zur Vergabe der Sportwettkonzessionen an.

Die Entscheidung:

Diesen Eilantrag hat das OVG Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss vom 12.05.2015 (OVG 1 S 102.14) vollumfänglich abgelehnt. Das Gericht verdeutlichte, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen im Glücksspielstaatsvertrag als auch die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den maßgeblichen europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Gebot der Transparenz, entsprechen.
Insbesondere hob das Gericht hervor, dass

  • gegen die normative Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens im Glücksspielstaatsvertrag keine rechtlichen Bedenken bestünden;
  • nicht festgestellt werden könne, dass die Durchführung des Verfahrens den genannten Vorgaben nicht genüge und insbesondere nicht erkennbar sei, dass das Verfahren auf der ersten Stufe wegen unzureichender Information der potenziellen Konzessionsbewerber gegen das Transparenzgebot verstoßen habe – vielmehr genügten die vom Antragsgegner in der Bekanntmachung niedergelegten Verlautbarungen den Transparenzanforderungen;
  • entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Beschluss vom 16.04.2015 (5 L 1448/14.WI) auch nicht festgestellt werden könne, dass das Transparenzgebot durch unzureichende Detailschärfe oder unzutreffende Angaben in der Bekanntmachung verletzt worden wäre – der Bekanntmachung sei jedenfalls durch den Hinweis auf die gesetzlichen Maßgaben des GlüStV mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, was im weiteren Verfahren würde vorgelegt werden müssen;
  • etwaiges Gegenteiliges auch nicht der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Europäischen Kommission entnommen werden könne – diese Stellungnahme lasse sich nur damit erklären, dass die Kommission die (unzutreffenden) Angaben des vorlegenden Gerichts zugrunde gelegt habe;
  • schließlich auch aus dem von der Antragstellerin genannten Urteil des Hessischen VGH zu Bodenabfertigungsleistungen keine Verletzung des Transparenzgrundsatzes folge, denn diese Entscheidung betreffe eine andere Fallkonstellation, in welcher – anders als vorliegend – Zuschlagskriterien erst nach Öffnung der Angebote festgelegt worden seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit unter deutlicher Abgrenzung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 16.04.2015 (5 L 1448/14.WI) das Verfahren zur Vergabe der Sportwettkonzessionen als europa- und verfassungsgemäß und insbesondere als hinreichend transparent angesehen.

Nach den Verwaltungsberichten Berlin, Gelsenkirchen und München hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als viertes Gericht das Verfahren zur Vergabe der Sportwettkonzessionen als rechtmäßig erachtet. Der in den Medien vielerorts behandelte Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16.04.2015 steht folglich mit seiner grundlegenden Kritik an dem Verfahren allein.

Weiterhin führte das Oberverwaltungsgericht in seiner Eilentscheidung aus, dass auch der Ausschluss der Antragstellerin rechtmäßig erfolgt sei. Zunächst seien die Kriterien für die Nachforderung fehlender oder unzureichender Unterlagen nicht zu beanstanden. Diese Kriterien seien auch ordnungsgemäß angewendet worden. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin sei entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ersichtlich.

Folgen für die Praxis:

Das Verfahren zur Vergabe von Sportwettkonzessionen ist zuletzt stark in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt worden. Private Sportwettveranstalter und deren Prozessbevollmächtigte haben den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16.04.2015 als Beleg für die – vermeintliche – Rechtswidrigkeit des Konzessionsverfahrens eingeführt. In der bisherigen öffentlichen Diskussion ging dabei völlig unter, dass bereits drei Gerichte, nämlich die Verwaltungsgerichte Berlin, Gelsenkirchen und München das Verfahren demgegenüber als rechtmäßig erkannt hatten. Nunmehr hat auch das erste Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Konzessionsvergabeverfahrens attestiert.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wird zwar mit seiner grundlegenden Kritik an dem Verfahren und seinen diesbezüglichen Entscheidungen stets von interessierter Seite medienwirksam zitiert, steht jedoch wie gezeigt mit seiner rechtlichen Auffassung gegen drei weitere Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht allein. Gegen die Entscheidung des VG Wiesbaden wurde überdies Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung über die Beschwerde sollte daher zunächst abgewartet werden, bevor das Verfahren weiterhin überhastet als intransparent und/oder europarechtswidrig dargestellt wird.

Klicken Sie hier um sich den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg herunterzuladen (PDF)

Kontakt:
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Rechtsanwalt Andreas Haupt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bismarckstraße 11-13
D-50672 Köln
Fon: +49.221.951 90-89
Fax: +49.221.951 90-99

E-Mail: a.haupt@cbh.de
Webseite: www.cbh.de