Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis verboten

– Pressemitteilung –

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2006 entschieden, dass eine private Gewerbetreibende in Würzburg nicht berechtigt ist, ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten entgegen zu nehmen und an Wettanbieter in London oder Klagenfurt weiter zu vermitteln. Der Klägerin könne derzeit auch keine entsprechende Erlaubnis erteilt werden. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zurück.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Sportwetten grundsätzlich um strafrechtlich verbotene Glücksspiele. Die von der Klägerin vorgelegten Konzessionen der Stadt London und der Kärntner Landesregierung seien keine in Bayern gültigen Erlaubnisse. Auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) dürften behördlich nicht erlaubte Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten derzeit als verboten angesehen werden. Es gebe auch keinen Grund zu der Annahme, dass eine solche Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht genüge. So stelle das nationale Verbot insbesondere keine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das staatliche Wettmonopol (Oddset) nur unter der Voraussetzung als verfassungsgemäß angesehen, dass es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet werde. Es hat dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Werbung für das staatliche Wettangebot nicht über sachliche Informationen über die Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehen und nicht gezielt zum Wetten auffordern darf; ferner muss die staatliche Lotterieverwaltung aktiv über die Gefahren des Wettens aufklären.

Der BayVGH führt weiter aus, dass privaten Gewerbetreibenden nach dem derzeit geltenden Übergangsrecht keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erteilt werden könne. Weder das Staatslotteriegesetz noch der Lotteriestaatsvertrag ließen dies zu. Das vom Freistaat Bayern entwickelte Programm zur Umsetzung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche dessen Intentionen; praktische Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite kämen dabei zwar typischerweise vor, seien aber (derzeit) nicht entscheidungserheblich.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Klägerin kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2006 Az. 22 BV 05.457)

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