Sportwett- und Lotteriegesetz in Baden-Württemberg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2006 (1 BvR 138/05) deutlich gemacht, dass die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols nicht nur in Bayern, sondern auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

„Allerdings fehlt es auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Rege-lungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zu-lässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Be-kämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.)“

Damit sind die Grundsätze des Urteils vom 28.03.2006 auch auf die entsprechenden Rege-lungen in allen Bundesländern anzuwenden.

Erneut haben die Richter den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass es ihm im Rahmen der erforderlichen Neuregelung freisteht, einen verfassungsgemäßen Zustand, alternativ zu ei-nem werblich und vertrieblich verkümmerten Monopol, auch in Form einer gesetzlichen Grundlage für eine kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmen zu schaffen.

„Daher ist grundsätzlich auch das Land Baden-Württemberg verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollier-te Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzu-stellen.“

Vielleicht ist es kein Zufall, dass die Karlsruher Richter in ihrem aktuellen Beschluss in die-sem Zusammenhang darauf hinweisen, dass nicht nur das Sportwettgesetz, sondern auch das Gesetz über staatliche Lotterien in Baden-Württemberg den verfassungsrechtlichen An-forderungen nicht genügt und somit verfassungswidrig ist.

„Auch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotte-riegesetz – StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBI BW S. 894) entspricht aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen“.

Ohne zwingende Notwendigkeit haben die Richter festgehalten, dass die Grundsätze, die sie am 28.03.2006 für Sportwetten aufgestellt haben, auch auf den Lotteriebereich zu übertra-gen sind.

Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, setzt darauf, dass die Ministerpräsidenten, die sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 für den Erhalt des Sportwettmonopols ausgesprochen haben, vor diesem Hintergrund umdenken und sich doch noch ernsthaft mit der Alternative einer kontrollierten Marktöffnung auseinandersetzen. „Alle wissen, dass nicht Oddset, sondern der LOTTO-Jackpot und die Rubbel-Lose den Breitensport und viele andere gemeinnützige Einrichtun-gen finanzieren. Die Länder wären daher klug beraten, den Sportwettkuchen zu teilen und den Staat an den Einahmen privater Wettanbieter partizipieren zu lassen, als am Ende nur noch „Krümel“ zu verteilen“, so Markus Maul.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 ist abzurufen unter
Http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060704_1bvr013805.html

Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com

Ingrid Sebald