Stellungnahme zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 – Digibet II: Keine Entscheidung des BGH zu Sportwetten und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag!

Ein Artikel von Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig

Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet II – wirksam zurückgenommen worden ist. Damit wird der BGH über die Zulässigkeit von Sportwetten und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag in diesem Verfahren nicht mehr entscheiden.

Dem Verfahren lag u.a. eine Klage der staatlichen Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den in Gibraltar ansässigen Glücksspiel- und Sportwettenanbieter Digibet zugrunde. Die Beklagten hatten bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ihre Revision zurückgenommen. Der BGH hat jetzt überraschend entschieden, dass diese Rücknahme der Revision wirksam ist, obwohl die Klägerin ihr nicht zugestimmt hat.

Damit ist weiterhin alles offen. In den laufenden Parallel- und künftigen Gerichtsverfahren werden sich die Richter wieder mit folgenden Punkten fokussiert auseinandersetzen müssen:
Das sich an die positiven aufsichtsgesetzlichen Erfahrungen aus Dänemark anlehnende Regulierungsmodell des Landes Schleswig-Holstein, das online-gestützte Sportwetten, Poker- und Casinospiele auf der Grundlage hierfür erteilter Genehmigungen gleichermaßen erlaubt und sorgfältig überwacht, könnte das Verbot der anderen Bundesländer stark infrage stellen. Zwar ist Schleswig-Holstein inzwischen durch einen Regierungswechsel bedingt dem Glücksspielstaatsvertrag der anderen Bundesländer beigetreten. Die 23 erteilten schleswig-holsteinischen Genehmigungen gelten aber mit bundesweiter Geltungsreichweite bis zum Ende ihrer regulären Laufzeit fort (regelmäßig bis Ende 2018). Die schleswig-holsteinischen Genehmigungen gelten gerade auch für Online-Poker und Online-Casinospiele bundesweit, da das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein (GlüG SH) nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Spielers anknüpft, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (vgl. § 3 Abs. 9 S. 4 GlüG SH). Damit besteht ein vom Glücksspielstaatsvertrag hingenommener Widerspruch zu dessen diesbezüglichen Totalverboten.

Verhältnismäßigkeitsdirektiven des EuGH sind klar!

Die Gerichte werden die Vorgaben an die Verhältnismäßigkeit, die ihnen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-156/13 (Digibet und Albers) gemacht hat, maßgeblich anzuwenden haben. Der EuGH betont darin nämlich, dass eine regulatorische Spaltung in einem föderalen Mitgliedstaat, wie zwischen dem Online-Totalverbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem überwachten Erlaubnissystem Schleswig-Holsteins, der EU-Dienstleistungsfreiheit nur „dann nicht entgegensteht“, wenn das weiterreichende Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag „den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt“. Die Verhältnismäßigkeit, also die Eignung und Erforderlichkeit, von Online-Verboten für Glücksspiele ist aber nach weltweit gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Suchtprävention, zur Schwarzmarkt- und Geldwäschebekämpfung gerade nicht gegeben. Die wissenschaftlichen Studien sprechen eindeutig dafür, dass die Kanalisierung der Kundennachfrage in die regulierten und überwachten Online-Glücksspiele die Grundbedingung für eine effektive Suchtprävention, Schwarzmarkt- und Geldwäschebekämpfung ist. Diese wissenschaftlichen Erfahrungswerte belegen auch, dass sich die Art des Online-Glücksspiels, gleich ob Sportwetten, Casinospiele oder Poker, nicht messbar auf das Geldwäsche- und Manipulationsrisiko auswirkt. Maßgeblich hierfür sind alleine die Kategorien regulierter oder unregulierter Glücksspielangebote. Gerade beim regulierten Online-Glücksspiel kann das anonyme Einbringen gewaschener Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf aufgrund behördlich überwachter anbieterinterner Sicherungsmaßnahmen, der Beschränkung der zulässigen Ein- und Auszahlungsbeträge und vor allem aufgrund der vollständigen Identifizierung des Kunden im Moment des Auszahlungsverlangens tatsächlich wirksam verhindert werden. Anbieterinterne Sicherungsmaßnahmen können regulatorisch so zuverlässig angeordnet werden, dass alle Transaktionssummen und verwendeten Zahlungsmittel online registriert sowie sämtliche Spielvorgänge gespeichert und in Echtzeit auf Auffälligkeiten digital durchforstet werden. Über die anbieterinternen Sicherungsmaßnahmen hinaus haben auch die Aufsichtsbehörden Zugriff auf diese Daten. Bei Aufgabe des Totalverbots nach dem Glücksspielstaatsvertrag könnten Online-Poker sowie Online-Casinospiele ohne weiteres dem bundesweiten Spielersperrsystem OASIS (Onlineabfrage Spielerstatus) angeschlossen werden, das am 1. Juli 2013 für Sportwetten an das Netz gegangen ist. Es sind keine Gründe erkennbar, warum das bundesweite Spielersperrsystem OASIS nicht bei Online-Poker und Online-Casinospielen genauso effektiv zur Suchtprävention wie bei Sportwetten eingesetzt werden könnte.

VG Wiesbaden: Sportwettenkonzessionsverfahren rechtswidrig und intransparent!

Inzwischen ist das vom Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Ausschreibungsverfahren für bundesweit nur 20 „probeweise“ zu erteilende Sportwettenkonzessionen verwaltungsgerichtlich unter starken Beschuss geraten, wodurch die vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregulierung umso mehr in Schieflage gerät. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 16. April 2015 (Az.: 5 L 1448/14.WI) entschieden, dass das aufgrund einer „Experimentierklausel“ des Glücksspielstaatsvertrages dessen Totalverbote nur für Sportwetten probeweise und vorübergehend lockernde Ausschreibungsverfahren nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren erfüllt. Maßgebliche Konzessionierungskriterien wurden nicht im Voraus bekannt gemacht. Die Bewerber konnten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Glücksspielstaatsvertrag angemessen entnehmen, was für eine erfolgreiche Konzessionserteilung von ihnen verlangt wird. Auch beanstandete das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung als intransparent und fehlerhaft. Wie der gesamte Verfahrensablauf zeige, hätten sich die einzelnen Bewerber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestalteten Formblättern einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren können. Die Bekämpfung der Spielsucht erfordert ein darauf spezifisch ausgerichtetes Sozialkonzept, was aber in der Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens nicht zum Ausdruck komme. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bemängelte zudem die 7-jährige Experimentierphase, die überwiegend nicht den Konzessionären zur Verfügung stehe, sondern einseitig der Behörde ein Experimentieren erlaube, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel bestätigen, dass die Achillesferse des Konzessionsverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag rechtsstaatlich nicht belastbar ist.

Totale Schieflage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Automatenglücksspiel!

Schließlich haben die Gerichte die Verhältnismäßigkeitsvorgaben des EuGH in Bezug auf das bundesgesetzlich, nämlich durch die Gewerbeordnung, grundsätzlich erlaubte Automatenglücksspiel, zu berücksichtigen. Entgegen den eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus allen bisher durchgeführten Suchtstudien, wonach das Automatenglücksspiel die stärksten Suchtgefahren in sich birgt, wird das gewerbliche Automatenglücksspiel auch weiterhin bloß recht liberalen Genehmigungsvorbehalten unterworfen, während für Online-Poker- und Online-Casinospiele das Totalverbot gilt. Solange Glücksspielformen, denen keine höhere Gefährlichkeit als dem gewerblichen Automatenglücksspiel attestiert werden kann, trotzdem Totalverboten unterworfen werden, ist die vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit der Glücksspielregulierung unerreichbar. Die Verletzung EU-rechtlicher Verhältnismäßigkeitsanforderungen bleibt solange offenkundig, solange stationär aufgestellte Slot-Maschinen in Spielhallen nur durch die Begrenzung der Einsätze und Gewinne reguliert werden, während eine baugleiche Slot-Maschine im Internetbetrieb durch das geltende Totalverbot sanktioniert wird.

Kontakt:
Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig

Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät und Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung der Universität Bonn
Mitherausgeber der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG)

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