Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-336/14

Ein Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

In der Rechtssache C-336/14 (Ince), ein Vorlageverfahren des Amtsgerichts Sonthofen zur Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der restriktiven deutschen Rechtsprechung und Rechtslage im Bereich der Sportwetten, das gemeinschaftlich von den Rechtsanwälten Arendts und Rolf Karpenstein geführt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die mündliche Verhandlung in Luxemburg für den 10. Juni 2015 anberaumt. Eine mündliche Verhandlung hatten die Angeklagte im Ausgangsverfahren sowie die Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Der Gerichtshof hat die Sache mit Entscheidung vom 21.4.2015 an die Erste Kammer verwiesen. Es ist also nicht wie in dem Vorlageverfahren des BGH (EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13) die Fünfte Kammer zuständig. Ob dies damit zusammenhängt, dass die Entscheidung der Fünften Kammer vom 12. Juni 2014 ins Leere geht, weil die Fünfte Kammer aufgrund von Fehlinformationen durch die deutschen Stellen irrig annahm, dass die liberalere Gesetzeslage von Schleswig Holstein bezüglich der dortigen Erlaubnisinhaber der Vergangenheit angehöre (vgl. EuGH, C-156/13, Rn. 36, 37 „begrenzt war“; dazu R. Karpenstein, isa-law v. 25.6.2014), liegt nicht fern, ist aber natürlich nicht bekannt.

Die Erste Kammer beim EuGH ist mit den Richtern Tizzano (Vorsitzender, Italien), Borg Barthet (Malta), Rodin (Berichterstatter, Kroatien), Levits (Lettland) und Berger (Österreich) besetzt. Zum Generalanwalt wurde der Pole Szpunar bestimmt.

Der Gerichtshof hat an die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung auftreten möchten, die Frage gerichtet, welche Bestimmungen des GlüStV 2008 aus ihrer Sicht technische Vorschriften im Sinne der Informationsrichtlinie darstellen.

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