VG Köln hebt Schließungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler auf

Bonn, 10. Juli 2006 – Trotz entgegenstehender Entscheidung des OVG Münster hält das Verwaltungsgericht Köln an seiner Rechtsprechung fest und gibt mit seinen Urteilen vom 06.07.2006 Klagen der Betreiber von Wettannahmestellen statt (Az.: VG Köln 1 K 9196/04 u.a.). Die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland sei nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig, Schließungsverfügungen der Ordnungsbehörden seien unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat sich damit im Ergebnis gegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, trotz der EG-Rechtswidrigkeit des Sportwettmonopols dürften die Ordnungsbehörden gegen Wettannahmestellen vorgehen, „um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden“. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber klargestellt, dass bei einer Fortsetzung der teilweise seit Jahren geduldeten EU-Sportwettvermittlung keine konkreten Gefahren zu erwarten seien und die vom OVG bemängelte „Regelungslosigkeit“ auf die jahrelange Missachtung des EG-Rechts durch den Staat zurückzuführen sei.“