Hausdurchsuchung gegen Sportwettvermittler unzulässig

Von Rechtsanwalt Alexander Hornung

Das Landgericht Hof hat einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hof aufgehoben, in welchem die Durchsuchung eines Sportwettvermittlungsbüros und die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet wurden.

Das LG hat entschieden, dass in Anbetracht der unklaren Rechtslage eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist. Dies gelte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01). Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 284 StGB gerade offen gelassen. Zudem sei der objektive Sachverhalt unstreitig, so dass auch aus diesem Grunde eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig sei. (1 Gs 860/06, Beschluss vom 28.06.2006).

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