LG Hamburg: RTL-Werbung für private Sportwetten-Vermittlung verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.04.06 – Az. 315 O 484/06) hat dem Fernsehsender RTL verboten, in seinem Programm Werbung für den privaten Sportwetten-Vermittler „Starbet“ auszustrahlen.

„Starbet“ ist ein österreichisches Wettunternehmen, das nur über eine Lizenz in seiner Heimat, jedoch über keine deutsche verfügt. RTL ist über seine Tochter RTL interactive mit 30 Prozent an „Starbet“ beteiligt.

Der österreiche Sportwetten-Anbieter war u.a. vorletzten Sonntag zur besten Sendezeit massiv während der Übertragung der WM-Fussballspiele als Sponsor aufgetreten.

Antragstellerin der einstweiligen Verfügung ist Nordwest Lotto Hamburg.

Die aktuelle Entscheidung ist eine einstweilige Verfügung und somit im einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Es handelt sich daher um eine noch nicht rechtskräftige, vorübergehende Regelung.

RTL hat inzwischen angekündigt, die Entscheidung des LG Hamburg nicht hinzunehmen, sondern Rechtsmittel einzulegen und zeitgleich Schadensersatzansprüche gegen Nordwest Lotto Hamburg geltend zu machen.

Parallel wurde bekannt, dass das LG München I dem Sender München Live TV durch einstweilige Verfügung vom 19.06.06 (Az.: 9 HK O 10688/06) ebenfalls verboten hat, Werbung für private Sportwetten-Anbieter auszustrahlen, die lediglich über eine ausländische Lizenz verfügen. Antragstellerin war hier die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern.

Dem Rechtsmittel von RTL gegen die Hamburger Entscheidung dürfte kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein. Alle bis dato angerufenen zivilrechtlichen Oberlandesgerichte – auch das OLG Hamburg – haben entschieden, dass eine EU-Lizenz nicht ausreicht und somit eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht (OLG Bremen, OLGR Bremen 2005, 171; OLG Köln, Urt. v. 9. 12. 2005 – 6 U 91/05; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 285; K&R 2005, 85; OLGR Hamburg 2005, 280; OLG München, Urt. v. 27. 10. 2005 – 6 U 5104/04; OLG Thüringen, Urt. v. 2. 11. 2005 – Az.: 2 U 418/05).

Dieser Wertung liegt folgende Betrachtungsweise zugrunde: Anders als Verwaltungsrecht oder im Strafrecht, wirken im Zivilrecht etwaige Grundrechte lediglich mittelbar. So hat der BGH in seiner zivilgerichtlichen „Schöner Wetten“-Urteil bereits Mitte 2004 klargestellt, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit der nationalen, deutschen Glücksspiel-Regelungen die Tätigkeiten von Sportwetten-Veranstaltern nicht automatisch erlaubnisfrei sind. Vielmehr ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass der Sportwetten-Veranstalter eine Genehmigung beantragt, die dann im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermessens gewährt werde muss. Ein Tätigwerden ohne eine deutsche Genehmigung ist rechtswidrig.

Insofern hat sich im Bereich des Wettbewerbsrechts nach der derzeit vorherrschenden Rechtsprechung auch durch das „Sportwetten“-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) nichts verändert. Ganz anders ist die Lage im Verwaltungs- und Strafrecht.