OLG Düsseldorf: Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.04.2006 – Az.: VI-U (Kart) 23/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 03.12.2005) zu entscheiden.

Gemäß § 14 LotterieStV können Unternehmer als gewerbliche Spielvermittler auftreten. Der Spielvermittler führt in aller Regel die an einem Glücksspiel interessentierten Spieler zu Gemeinschaften zusammen, um so – vermeintlich oder zutreffend – die Gewinnchancen des Einzelnen zu erhöhen. Klassische Spielvermittler sind z.B. Faber oder Tipp24.

Zunächst bestätigt auch das OLG, dass bei der gewerblichen Spielvermittlung das „ganz normale“ Fernabsatzrecht mit all seinen Belehrungspflichten gilt. Zwar macht § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB für „Wett- und Lotterie-Verträge“ eine Ausnahme. Diese Ausnahmevorschrift erfordert nach Ansicht der Rechtsprechung ein gewisses spekulatives Spielelement, das gerade beim Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Spielvermittler und Spieler nicht gegeben ist. Nur beim direkt abgeschlossenen Spielvertrag mit dem Veranstalter greift somit die Ausnahmevorschriften. Online-Verträge mit gewerblichen Spielvermittlern unterfallen daher ganz herkömmlich dem Fernabsatzrecht.

Insofern steht hier dem Verbraucher das ganz normale Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB zu.

Lesenswert sind die Entscheidungsgründe auch deswegen, weil sich – soweit ersichtlich – erstmalig ein deutsches Gericht mit der materiellen Vereinbarkeit des LotterieStV mit dem EU-Kartellrecht in puncto gewerbliche Spielvermittler äußert.

Zunächst beschäftigt sich das Gericht mit der im LotterieStV geregelten Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler:

„Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht des gewerblichen Spielevermittlers verstößt nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG.

Art. 81 Abs. 1 EG betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Die Ausübung staatlicher Gewalt durch Rechtsetzung, Rechtsprechung oder hoheitliches behördliches Handeln unterliegt daher grundsätzlich nicht Art. 81 EG, auch wenn dieses Handeln wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.

Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 81 EG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EG keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (…).

Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht des gewerblichen Spielevermittlers, die Spieler über den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag zu informieren, schreibt den Spielevermittlern weder eine verbotene Kartellabsprache vor noch erleichtert sie eine solche. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Information über die Preisbestandteile die Auswirkungen einer möglicherweise zwischen den Ländern bzw. den ländereigenen Lotteriegesellschaften bestehenden wettbewerbsbeschränkenden Kartellabsprache verstärkt.“

Das Gericht lehnt somit eine Verletzung des EU-Kartellrechts ab.

Dann erörtert es, ob die ebenfalls im LotterieStV verankerte Pflicht für die gewerblichen Spielvermittler, mindestens 2/3 der Einnahmen an die staatlichen Anbieter weiterzugeben, gegen geltendes Kartellrechts verstößt:

„Etwas anderes mag möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV gelten, der die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten, weil hierdurch der Nachfragewettbewerb der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die gewerblichen Spielevermittlung beschränkt werden könnte.“

Die Richter lassen diese Frage jedoch letzten Endes offen, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend geklärt werden brauchte.