Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung der Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass die derzeitige Rechtslage nicht mit dem Europarecht vereinbar sei und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewendet bleiben müsse. Bezüglich der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2007 führt das Gericht aus:
„Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nichts, denn dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd.“
Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen entsprechend der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben. Das bestehende staatliche Monopol für Sportwetten sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und aktiven Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet, sondern vielmehr stünden fiskalische Interessen im Vordergrund. Diese Wertungen seien auch dafür maßgeblich, ob die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspreche. Der Angeschuldigte habe sich daher nicht strafbar gemacht.