AG Krefeld: Vermittlung von privaten Sportwetten ins Ausland nicht nach § 284 StGB strafbar

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das AG Krefeld (Beschl. v. 04.05.2006 – Az.: 32 Cs 9 Js 827/05) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB nicht erfüllt ist, wenn ein Anbieter lediglich private Sportwetten ins Ausland vermittelt:

„Für das Halten eines Glücksspiels i.S.v. § 284 StGB> ist ein Leiten des Spiels oder das eigenverantwortliche Überwachen des Spielverlaufs erforderlich (…). In der Ermittlungsakte fehlen allerdings jegliche Angaben zum Ablauf des Vermittlungs- oder Wettbetriebes, etwa zur Art der möglichen Sportwelten, zur Berechnung der Quoten sowie zu Art und Umfang der durch den Beschuldigten erbrachten Tätigkeiten.

Unterstellt, der Beschuldigte hätte tatsächlich – wofür die Gewerbeanmeldung spricht – Sportwetten vermittelt, ist zu entscheiden, ob bereits die bloße Vermittlung von Sportwetten als Halten unerlaubter Glücksspiele oder als Bereitstellen von Einrichtungen hierfür angesehen werden kann.

Dies ist – jedenfalls ohne konkrete Feststellungen über die Art der Vermittlung – nicht anzunehmen. Eine typische Vermittlertätigkeit beschränkt sich auf die Verbreitung der Spielprogramme oder Teilnahmescheine des Veranstalters, die Entgegennahme und Weiterleitung der Wettangebote und Einsätze sowie auf die Auszahlung der im Vorhinein vom Wettveranstalter festgesetzten Gewinne.

Damit wird ein Glücksspiel nicht gehalten, sondern vermittelt. Die Errichtungen werden nicht zur Veranstaltung oder zum Halten eines Glücksspiels bereit gehalten, sondern zur Vermittlung. Eine Gleichsetzung würde sich im Übrigen auch über den klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB hinwegsetzen und daher auch mit dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip und Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kollidieren (…).“

Und weiter:

„Auch ein hinreichender Tatverdacht für das Bereitstellen von Einrichtungen für ein öffentliches Glücksspiel ist nicht ersichtlich.

Unter Bereitstellen von Einrichtungen für ein öffentliches Glücksspiel ist das Zugänglichmachen von Spieleinrichtungen zu verstehen (…). Auch hier ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. So ist nicht ersichtlich, welche Spieleinrichtungen vorhanden sind und wie genau der Betrieb organisiert ist. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte ermöglicht die vom Beschuldigten bereitgestellte Einrichtung lediglich die Vermittlung von Sportwetten.“

Nach Ansicht des Strafgerichts erfüllt somit die Vermittlung von privaten Sportwetten ins Ausland nicht die Voraussetzungen der Strafnorm des § 284 StGB.

Es gilt aber zu beachten: Auch wenn die Tat nicht nach § 284 StGB verfolgt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit in Form der Beihilfe (§ 27 StGB). Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, d.h. der ausländische Veranstalter ein nach deutschem Recht verbotenes Glücksspiel veranstaltet.

Genau diese Frage ist aber in der Rechtsprechung extrem umstritten. Das AG Krefeld musste sich mit dieser Frage jedoch aus Gründen des Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht näher beschäftigen.