VG Münster: Schließung von Wettbüros gebilligt

Private Sportwettbüros müssen ihre Geschäfte vorläufig schließen. Die 9. Kammer des VG Münster hat unter anderem den Eilantrag eines solchen Unternehmens aus Borken abgelehnt, das sich gegen die Untersagung seiner gewerblichen Betätigung wendet.

Der Betreiber dieses Wettbüros vermittelt auf der Grundlage eines Vertrages mit einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen Sportwetten. Über die erforderliche Erlaubnis der Landesregierung verfügt er nicht, kann sie aber als Privater nach geltendem Recht auch nicht erhalten. Die Stadt Borken untersagte ihm per Ordnungsverfügung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, und forderte die Schließung des Wettbüros. Der Borkener Betreiber hält dies für europarechtswidrig, legte deshalb hiergegen Widerspruch ein und beantragte beim VG, von der Schließung vorläufig – bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch – verschont zu bleiben.

Der Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das VG hält die Ordnungsverfügung für rechtmäßig und teilt damit im Ergebnis die Rechtsauffassungen des VG Düsseldorf und des VG Gelsenkirchen, das gestern zahlreiche Wettbüros im Ruhrgebiet für illegal erklärt hat. Im Unterschied dazu hatten zuvor die VGe in Arnsberg und Minden die Schließung von Wettbüros gestoppt. In ihrer Leitentscheidung vertritt die 9. Kammer des VG Münster die Auffassung, schon der Mangel einer Sportwettenerlaubnis rechtfertige die Untersagung des Betriebs. Die illegalen Geschäftstätigkeiten erfüllten ferner den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe stellt. Die Stadt Borken sei auch nicht aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen daran gehindert, ordnungsbehördlich gegen das Wettbüro einzuschreiten. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 das staatliche Wettmonopol für eine Übergangszeit aufrechterhalten und dem Landesgesetzgeber bis Ende 2007 Zeit für verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelungen gelassen. Bis dahin dürften nach diesem Urteil Wetten durch private Wettbüros weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nach Ansicht des VG eine durchgreifende Änderung des bisherigen staatlichen Wettmonopols in NRW eingeleitet, das nach Verfassungs- und Europarecht nur zulässig ist, wenn es wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Mit der Umsetzung, etwa der Beschränkung der Werbung, sei bereits begonnen worden. Es könne auch nicht angenommen werden, dem Europarecht seien derartige Übergangsfristen fremd. Dies zeige das jüngste Urteil des EuGH zum Flugdatenabkommen mit den Vereinigten Staaten.

Entscheidung des VG Münster vom 06.06.2006
Az.: 9 L 379/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 06.06.2006