VG Bayreuth: Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Es liegt eine neue Sache in Sachen Sportwetten vor:

VG Bayreuth, Beschl. v. 27.04.2006 – Az.: B 1 S 06.283:

Leitsätze:

1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt § 284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 – Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.“