Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Vermittlung von Sportwetten für rechtmäßig

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 18.05.2006 (Au 5 S 06.518) einen verwaltungsgerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet zurückgewiesen. Der dortige An-tragsteller betrieb ein Sportwettenbüro, in dem er Wetten an ein in Öster-reich und England lizenziertes Sportwettunternehmen vermittelte. Die zu-ständige Ordnungsbehörde hatte eine für sofort vollziehbar erklärte Schlie-ßungsverfügung gegen ihn erlassen. Hiergegen wehrte sich der Antragstel-ler und begehrte beim VG Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das VG Augsburg hat diesen Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, der nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis ist, eine strafbare Handlung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Antragsteller verwirkliche zumindest den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Dies genüge für die sicherheitsrechtliche Verhü-tung und Unterbindung rechtswidriger Taten, ohne dass es auf die Frage der Schuld ankäme.

Zur Begründung führten die Augsburger Verwaltungsrichter aus, dass Sportwetten mit festen Gewinnquoten Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB seien. Zutreffend unterstellte das VG Augsburg insoweit, dass auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) davon ausgeht, dass Sportwetten Glücksspiele sind.

Offen gelassen hat das VG Augsburg, ob es sich bei der Vermittlung von Sportwetten aus einem Geschäftslokal an einen Anbieter im Ausland um eine eigenständige Tathandlung i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB handelt oder ob dieses Verhalten als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zum Veranstalten eines Glücksspiel zu bewerten ist. In beiden Fällen liege nämlich eine objektiv strafbare Handlung vor, die nach dem Wortlaut des Gesetzes unterbunden werden kann und soll.

Des Weiteren urteilten die Augsburger Verwaltungsrichter, dass die Vermittlung von Sportwetten vorliegend auch ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis erfolge. Insbesondere genüge nicht die Erlaubnis eines europäischen Nachbarstaates. Zur Begründung führte das VG Augsburg aus:

„Ein ausländischer Sportwettveranstalter ist nicht des-halb von der Erlaubnispflicht befreit, weil er in einem EU-Mitgliedstaat konzessioniert ist. Das Gemein-schaftsrecht sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden. Auch eine spezielle Regelung für den Bereich des Glücksspiels oder der Veranstaltung von Sportwet-ten existiert nicht. Eine Bindung an behördliche Bewil-ligungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, ist daher ausgeschlossen.“

Damit bestätigt das VG Augsburg – wie bereits zuvor das VG München (Beschluss v. 10.05.2006, M 22 S 06.1513, kommentiert in ISA-CASINOS.de am 26.05.2006) -, dass das Herkunftslandprinzip im Bereich des Glücksspiels nicht anzuwenden ist.

Daneben erachten die Augsburger Verwaltungsrichter § 284 StGB auch für mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, für vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) § 284 Abs. 1 StGB nicht etwa für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt, son-dern sei von dessen Gültigkeit ausgegangen. Das VG Augsburg sei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 BVerfGG an dieses Urteil gebunden.

Schließlich erachtet das VG Augsburg § 284 StGB auch in gemeinschafts-rechtlicher Hinsicht für unbedenklich. Insoweit nimmt das VG Augsburg die vorzitierte Entscheidung des VG München in Bezug und gibt die wesentli-chen Passagen der Entscheidung wörtlich wieder.

Schließlich stellt das VG Augsburg fest, dass die Staatliche Lotterieverwal-tung als Inhaber des staatlichen Sportwettenmonopols in Bayern den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgegebenen Maßgaben zur Her-stellung eines verfassungskonformen Zustandes hinreichend nachgekom-men ist:

„Wie aus der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. April 2006 hervorgeht, hat der Freistaat Bayern in nahem zeitli-chen Zusammenhang zu der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 28. März 2006 einen um-fangreichen Maßnahmenkatalog für die weitere Tätig-keit der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgestellt und damit begonnen, den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 für ei-ne weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neurege-lung Rechnung zu tragen. Danach ist ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht und der tatsächlichen Ausübung des Monopols herzu-stellen und das bestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begren-zung der Wettleidenschaft auszurichten (…).
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sind nach dem o.a. Maßnahmenkatalog des Bayerischen Staatsministeri-ums der Finanzen erstens die Einschränkung des Wettangebots, zweitens des Vertriebs sowie drittens der Werbung und viertens weitere im Einzelnen be-zeichnete Maßnahmen zur Suchtprävention vorgesehen.
Wie aus der weiteren Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Mai 2006 her-vorgeht, wurden die in Nr. 1. bis 3. des Katalogs ent-haltenen Maßnahmen bereits weitgehend umgesetzt. Damit wurde den Vorgaben des Bundesverfassungs-gerichts, für deren Erfüllung eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2007 besteht, bereits in großem Um-fang Rechnung getragen.“

Genau wie zuvor das VG München, das VG Bayreuth (Beschluss v. 27.04.2006, B 1 S 06.283) und das VG Ansbach (Beschluss v. 11.05.2006, AN 5 S 06.01412) erkennt mit dem VG Augsburg ein weiteres bayerisches Verwaltungsgericht, dass der Anwendbarkeit des § 284 StGB auch im ver-waltungsrechtlichen Eilverfahren weder Verfassungs- noch Europarecht entgegensteht. Das VG Augsburg erachtet damit in Konsequenz des BVerfG-Urteils vom 28.03.2006 im Ergebnis auch den Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 27.04.2005, in dem die Anwendbarkeit des § 284 StGB im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren in Zweifel gezogen worden war, als gegenstandslos. Es setzt somit konsequent den Aufruf des Bundesverfassungsgerichts um, wonach gegen private Sportwettenanbie-ter ordnungsbehördlich vorgegangen werden soll (BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, 1 BvR 1054/04, Rdn. 158).