VG München: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO nicht umfassend

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: M 16 S 06.1579) hatte über die Auslegung des neuen § 9 SpielVO zu entscheiden.

Die Norm lautet seit dem 01.01.2006:

„(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.

(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.“

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass das dort geregelte Verbot der Vergünstigung nicht umfassend geregelt ist, sondern vielmehr ein differenziertes System bereithält:

„Die SpielVO wurde (…) grundlegend novelliert, womit auf die Entwicklung des gewerblichen Spielrechts namentlich im Bereich der Geldspielgeräte reagiert werden sollte. Diese Entwicklung war vor allem auch gekennzeichnet durch die Aufstellung sog. Fun Games, die nominell ohne Geldeinsatz, jedoch tatsächlich über sog. Token und ähnliche Geld ersetzende Medien wie Geldspielgeräte, aber mit abweichenden Spieltakten und Gewinnen sowie Verlusten, insbesondere in Spielhallen sowie den generellen Übergang von mechanisch betriebenen auf elektronisch gesteuerte Geräte gekennzeichnet ist.

Dementsprechend ist Ziel der Neuregelung die Verhinderung missbräuchlicher Entwicklungen bei diesen Fun Games gewesen. Hinzu kam das Ziel der Abgrenzung der in Automatensälen der Spielbanken einerseits und gewerblich genutzten Einrichtungen andererseits zulässigen Spielgeräte u.a. durch Reduzierung der Mindestspiellaufzeiten und durch die Einführung von Höchstgewinn- und -verlustgrenzen pro Zeiteinheit statt pro Spiel, womit den Gewerbetreibenden entgegengekommen werden sollte. Zugleich sollten weitere Sicherungsmaßnahmen gegen Spielsucht getroffen werden (…).“

Und weiter:

„Das in § 9 Abs. 1 SpielV0 normierte Vergünstigungsverbot ist hingegen nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern in differenzierter Weise; dem Spieler dürfen nämlich hinsichtlich der Einsätze für weitere Spiele keine Vergünstigungen gewährt werden.

Damit soll verhindert werden, dass die Spielleidenschaft gesteigert wird, in dem niedrigere Einsätze oder Freispiele gewährt werden. Vergünstigungen werden damit aber nicht völlig ausgeschlossen, wie die SpielV0 selbst an anderer Stelle deutlich macht, nämlich in § 6 a Abs. 1 Satz 3 SpielV0; auch sind nicht ausgeschlossen Vergünstigungen in anderer Hinsicht, etwa durch Darreichung von Erfrischungen (…).

Diese aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 und § 6 a Abs. 1 SpielV0 zu entnehmende differenzierende Auslegung hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153 , 158), wo ausgeführt wird, § 9 SpielV0 bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauslegung erscheint dem Gericht die pauschale Argumentation der Antragsgegnerseite im Sinne eines generellen und ausschließlichen Vergünstigungsverbotes nicht gerechtfertigt, zumal wenn diese Einschätzung im Wege des Sofortvollzugs – wie vorliegend – umgesetzt werden soll.“

Das Gericht interpretiert damit den § 9 SpielVO genau entgegensetzt wie das VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 – Az.: W 5 S 06.162), das in der Regelung dagegen ein umfassendes Verbot sieht.