Europarecht vor nationalem Recht

VG Arnsberg beschließt: Sportwettvermittlungsbüro in Hagen bleibt offen

Immer mehr deutsche Verwaltungsgerichte lehnen die Ordnungsverfügungen gegen private Sportwettvermittlungsbüros ab und berufen sich in ihren Beschlüssen auf geltendes EU-Recht. Nach dem jüngsten Beschluss des VG Minden hat nun auch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 23. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlungsbüros gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Hagen vom 4. August 2005 wiederhergestellt.

Das Gericht führt in seinem Beschluss u.a. folgende Begründung an:

Die auf § 284 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sportwettengesetzes NRW in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung beruhende Strafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der für diese Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) erhalten hat, und der damit einhergehende Ausschluss dieser Gewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt Nordrhein-Westfalen sind jedoch mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG nicht vereinbar. Dies führt wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit der vorgenannten, mit ihm unvereinbaren nationalen Rechtsnormen. Damit entfällt auch die Grundlage dafür, die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers zu unterbinden.

RA Martin Reeckmann, prozessbevollmächtigter Anwalt des Sportwettvermittlers, begrüßt den Beschluss und sieht seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.März 2006 bestätigt. Im ihrem Urteil hatten die Karlsruher Richter festgestellt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes parallel zu den in Deutschland geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen anzusehen ist. Damit haben auch die deutschen Behörden und Gerichte den Anwendungsvorrang des EU-Rechts zu beachten.

Hierzu führt das VG Arnsberg weiter aus:

…Danach verstößt das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol zugunsten staatlicher (öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen Art. 43 und 49 EG. Dieser Verstoß erfasst auch das Verbot entsprechender Vermittlungstätigkeiten, wie sie der Antragsteller vornimmt.

Dieser Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist nicht während einer bis zum Ende des Jahres 2007 dauernden Übergangszeit, in der Beschränkungen oder Veranstaltung von Sportwetten in Einklang mit dem höherrangigen Recht neu zu regeln sind, unbeachtlich. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006.
Den Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd.

Mit ihren Ausführungen zur Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bestätigen die Richter, dass solange die staatlichen Lotteriegesellschaften ihre Produkte in der bisherigen Weise weiter bewerben und vertreiben, ein klarer Verstoß auch gegen EU-Recht vorliegt.

Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.
In seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol …jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn es ist in einer Weise ausgestaltet, die die effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt.
… Diese Wertungen sind auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Deutschland den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht.

Auch der Verband Europäischer Wettunternehmer begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Geltendes Europarecht könne nicht einfach bei Bedarf ausgeklammert werden, kommentierte Heinz Behrens, Vizepräsident des VEWU, den Beschluss und ist zuversichtlich, bald weitere positive Signale aus den Gerichten zu erhalten.

Der vollständige Text des Beschluss des VG Arnsberg kann unter www.vewu.com abgerufen werden.

Kontakt
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com

Ingrid Sebald