VG Minden: Private Sportwetten erlaubt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das BVerfG (Urt. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) hat vor 2 Monaten eine Grundlagen-Entscheidung zum staatlichen Sportwetten-Monopol getroffen. Viele hatten im Vorwege gehofft, dass dieses höchstrichterliche Urteil nun zu einer einheitlichen Rechtsprechung im deutschen Sportwetten-Recht führen würde.

Diese Hoffnung hat sich nicht bewahrheit. Vielmehr scheint das genaue Gegenteil der Fall. D.h. die BVerfG-Entscheidung hat vielmehr zusätzlich neue Fragen aufgeworfen.

So entschied das VGH Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 – Az.: 16 E 885/06), dass das Verbot für private Sportwetten-Vermittlungen rechtswidrig ist. Anderer Ansicht sind das VG München (Beschl. v. 11.05.2006 – Az.: M 22 S 06.1473) und das VG Düsseldorf {Beschl. v. 09.05.2006 – Az.: 3 L 757/06).

Nun hat sich das VG Minden (Beschl. v. 26.05.2006 – Az.: 3 L 249/06) in einer ausführlichen, 17-seitigen Begründung der Meinung des VG Hamburg angeschlossen:

Leitsätze:

1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.

2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.

3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.

4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.“

Es kann daher keineswegs von einer „ganz herrschenden Rechtsprechung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts“ – in die eine oder andere Richtung – die Rede sein, auch wenn dies von Dritter Seite gerne hoffnungsträchtig so interpretiert wird.

Vielmehr ist die Zeit viel zu kurz, um hier irgendeine seriöse Einschätzung abzugeben zu können. Eine Vielzahl von Eilentscheidungen laufen derzeitig noch. Es gilt daher vielmehr die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.