Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigt Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch Private

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat in einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO am 27.04.2006 festgestellt, dass in Deutschland die Vermittlung von Sportwetten an Anbieter, die im EU-Ausland konzessioniert sind, gegen § 284 StGB verstößt. Die Besonderheit der Entscheidung besteht darin, dass sie bereits das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 03.04.2006 berücksichtigt, mit dem die zuständigen Behörden aufgefordert werden, im Hinblick auf die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 gegen illegale Veranstaltungen und Vermittlungen von Sportwetten vorzugehen, um unverzüglich auf der Grundlage der fortgeltenden Rechtslage den Schutz vor Wett- und Spielsucht herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin gegen die Antragstellerin einen Bescheid erlassen, in dem der Antragstellerin untersagt wurde, für Wetten mit festen Quoten Angebote von Glücksspielveranstaltern bereitzuhalten bzw. zugänglich zu machen sowie die Formulare zur Beteiligung an solchen Glücksspielen anzunehmen oder auszuwerten und die Angaben des Teilnehmers am Glücksspiel in eine Datenverarbeitungsanlage zu übernehmen. Ausdrücklich auseinandergesetzt haben sich die Verwaltungsrichter aus Bayreuth auch mit der immer häufiger vertretenen Auffassung, wonach das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 festgestellt habe, dass der derzeitige Zustand gegen Gemeinschaftsrecht verstoße (Rn. 144).

Die zuletzt genannte Ansicht ist nach Auffassung des VG Bayreuth haltlos. Nach den Worten des Gerichts gilt vielmehr:

„Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Vermittlung von Sportwetten in seinem Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – so bewertet und in den Ziff. 157 und 158 deutlich ausgeführt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage anwendbar bleibt und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen, die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden können. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, die an den Landesgesetzgeber gerichteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien noch nicht erfüllt und daraus offenbar eine Berechtigung der Antragstellerin ableiten will, ihr Wettbüro in Bayreuth weiterhin betreiben zu dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 eingeräumt, um seine Vorgaben zu erfüllen und gerade auch für diese Übergangszeit die Unterbindung der privaten Veranstaltungen und Vermittlung von Wetten als zulässig erachtet. Dies ergibt sich aus dem textlichen und aufbaumäßigen Zusammenhang der Ziff. 158 als Unterpunkt a) zum Punkt 3. in Ziff. 157 eindeutig. Aus Sicht der Kammer impliziert diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts außerdem auch, dass dieses die Anordnung der sofortigen Vollziehung für behördliche Untersagungsverfügungen trotz der von ihm sowohl im Urteil vom 28.03.2006 als auch in früheren Entscheidungen erkannten gemeinschaftsrechtlichen Problematik als möglich und zulässig ansieht, da ansonsten eine Unterbindung dieser privaten gewerblichen Tätigkeit während der Übergangszeit faktisch gar nicht möglich wäre.“

Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts reiht sich ein in die ganz herrschende Rechtsprechung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach das private Veranstalten und die Vermittlung von nicht in Deutschland konzessionierten Sportwetten straf-, ordnungs- und zivilrechtlich untersagt werden kann. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gambelli“ sehen die bayerischen Richter keinen Grund, von der Vollziehung der Verbotsverfügung abzusehen. Der europäischen Rechtsprechung entnimmt das VG Bayreuth – wie die ganz überwiegende Zahl der Gerichte und der Literatur (vgl. Hecker/Ruttig, WRP 2006, 307 ff.) -, dass ein ausländischer Sportwettenunternehmern nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit ist, weil er Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gleichzeitig auch in Deutschland wirksam, so das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth. Denn es sei Sache der nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten, das Glücksspiel im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen Mitgliedsstaaten erteilt worden sind, sei daher ausgeschlossen. Wörtlich heißt es:

„Daraus, dass es [gemeint ist das Bundesverfassungsgericht (Anm. des Unterzeichners)] auch verfassungsrechtlich noch keinen Zustand gesehen hat, der zur Nichtigkeit und Nichtanwendbarkeit von § 284 StGB und Aufhebung des dort streitgegenständlichen vergleichbaren Untersagungsbescheides führen musste, kann durchaus auch darauf geschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen und auch die Möglichkeit der ordnungsrechtlichen Untersagung privater gewerblicher Wettvermittlung grundsätzlich noch als gemeinschaftsrechtskonform angesehen hat und nach seiner Beurteilung nur die Praxis der Staatlichen Lotterieverwaltung nicht verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform war. Weiterhin ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in den Ziff. 146 ff. und in Ziff. 157 und 158, dass der verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtswidrige Zustand mit verschiedenen Mitteln beseitigt werden kann. […] Aus der Sicht der Kammer kann daher auch im Hinblick auf die bereits eingeleiteten Korrekturmaßnahmen nicht davon ausgegangen werden, dass immer noch ein gemeinschaftsrechtswidriger Zustand herrscht, auch wenn dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch so zu beurteilen gewesen sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 auch seine früher in Sofortverfahren (z.B. BVerfG vom 27.04.2005 in Gew.Arch. 2005, 246) geäußerten Bedenken gegen eine sofortige Vollziehung ordnungsrechtlicher Untersagungsverfügungen im Hinblick auf eine mögliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht mehr aufrecht erhalten, sondern ausdrücklich eine ordnungsrechtliche Unterbindung gerade in der Übergangszeit als möglich und zulässig erachtet.“

Diese Entscheidung des VG Bayreuth entspricht somit der sich abzeichnenden ganz überwiegenden Ansicht der Judikatur nach dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006.