Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigt im Hauptsacheurteil das Verbot der Werbung für private Sportwetten

Durch Urteil vom 09.05.2006 (15 K 6474/04) hat das VG Gelsenkirchen das Verbot, auf den eigenen Internet-Seiten des Klägers Werbung für die Firma betandwin e.K. zu machen, bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich bei den Internet-Seiten um einen Mediendienst i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV handelt, wenngleich das beworbene Angebot des Sportwettenanbieters selbst einen Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstelle. Die beklagte Bezirksregierung konnte daher die in Rede stehende Werbung für Sportwetten, die mit der Firma betandwin e.K. abgeschlossen werden sollten, gem. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MDStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV untersagen. Hiergegen hatte sich der Kläger mit seiner Klage gewandt, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nunmehr abgewiesen hat.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmung des Mediendienst-Staatsvertrages feststellt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV kann die Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere unzulässige Angebote untersagen.

Den Verstoß selbst sieht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hier in der Verwirklichung des Straftatbestands des § 284 Abs. 4 StGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB:

„Letztendlich hat der Kläger den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB insoweit verwirklicht, als er im Internet für Glücksspiele geworben hat, durch deren öffentliche Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen die Firma betandwin e.K. ihrerseits gegen § 284 Abs. 1 StGB verstoßen hat, weil sie für dieses Bundesland keine entsprechende behördliche Erlaubnis besitzt. Die in Sachsen (02727 Neugersdorf) ansässige Firma betandwin e.K. erfüllt durch ihre aus dem Internet ersichtlichen Sportwettenangebote in Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB; denn die Firma kann sich nicht darauf berufen, über eine auch in diesem Bundesland geltende behördliche Erlaubnis als Wettunternehmerin zu verfügen. […] Im Übrigen kann das Gericht, auch in diesem Punkt wie das OVG NRW (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2004 – 4 B 2096/03 -, NVWZ-RR 2004, 653 (654), etwas Gegenteiliges zu der Frage, ob die dem Inhaber der Firma betandwin e.K. im April 1990 konkret erteilte Gewerbegenehmigung derzeit als behördliche Erlaubnis i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB für das Bundesland Nordrhein-Westfalen weiter gilt, ebenso wenig im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 – I ZR 172.99 -, Gew.Arch 2002, 162 f. entnehmen, welches ein gegen diese Firma gerichteten Wettbewerbsprozess betrifft. Anders als die Rechtsvertreter der Firma betandwin e.K. […] meinen, hat der Bundesgerichtshof sich hier nämlich gerade nicht zur weiteren Geltung der Genehmigung geäußert, sondern lediglich argumentiert, dass der Firma deshalb, weil sie diese als ausreichende rechtliche Grundlage für ihre Geschäftstätigkeit angesehen habe, kein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen sei.“

In Übereinstimmung mit einer Vielzahl weiterer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vertritt somit auch das VG Gelsenkirchen den Standpunkt, dass selbst eine Verfassungswidrigkeit des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes nichts am Bestand der Verbotsverfügung ändern würde. Denn auch in diesem Fall wäre zu erwarten, dass das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht es in dem oben angeführten Urteil für das Bayerische Staatslotteriegesetz bestimmt hat, zumindest noch solange anwendbar bleiben müsse, bis eine – für Bayern spätestens bis zum 31. Dezember 2007 festgelegte – gesetzgeberische Neuregelung vorliegt.