Bayerisches Verwaltungsgericht München: Das Verbot der Annahme- bzw. Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 10.05.2006 (M 22 S 06.1513) in seiner überaus sorgfältigen und ausführlich begründeten Entscheidung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet zurückgewiesen, mit dem der dortige Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung erstrebte. Dort war dem Antragsteller verboten worden, Sportwetten für eine maltesische Gesellschaft entgegenzunehmen und diese an die in Malta ansässige Gesellschaft zu vermitteln.

Nach Ansicht der Münchener Verwaltungsrichter erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch und insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (ZfG 2006, 16 ff.) als rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Gleichzeitig verweist das Verwaltungsgericht auf die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG vom 28.03.2001, GewArch 2001, 334; BayrVGH vom 29.09.2004, GewArch 2005, 78; vom 21.12.2004 – 24 CS 04.1101; vom 04.01.2005 – 24 CS 04.1146 und vom 19.04.2005 – 24 CS 04.3570; OVG LSA vom 18.03.2005, GewArch 2005, 288; Nds.OVG vom 17.03.2005, GewArch 2005, 282; VGH Bad.-Württ., jeweils vom 12.01.2005, Gew.Arch 2005, 113 und 148; HesVGH vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17; OVG NRW vom 08.11.2004 – 4 B1270/04), die es auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts uneingeschränkt für anwendbar erklärt.

Das Münchener Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf Rn. 158 des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 28.03.2006 in dem festgestellt wird, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Hieran sieht sich das Gericht durch § 31 BVerfGG gebunden.

Interessant ist auch die Ansicht der Münchener Richter zur Auslegung und zum Verständnis der in Rz. 159 des verfassungsgerichtlichen Urteils niedergelegten Bemerkung, es unterliege der Entscheidung der Strafgerichte, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei. Zu diesem Thema existiert offenbar bereits ein von interessierten Kreisen in Auftrag gegebenes Gutachten, das sich jedenfalls mit der Auffassung des VG München ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat. Das VG München urteilt:

„Die Feststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O, Rn. 159), wonach in der Übergangszeit die Strafgerichte zu entscheiden haben, ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Straftatbestand des § 284 StGB als solchen, sondern auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB, für die neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Für die sicherheitsrechtliche Verhütung und Unterbindung rechtswidriger Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, genügt hingegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, ohne dass es vorliegend auf die Frage der Schuld, insbesondere auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ankäme. Im Übrigen geht das Bundesverfassungsgericht selbst davon aus, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis strafbar ist (vgl. a.a.O, Rn. 119).“

Geradezu lehrbuchartig prüft das Verwaltungsgericht München im Folgenden die Voraussetzungen von § 284 StGB und stellt fest, dass es sich bei Sportwetten nach der ganz herrschenden Rechtsprechung um Glücksspiele handelt, diese auch in Bayern öffentlich angeboten werden und für das Angebot keine Erlaubnis i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB vorliegt.

Der in den Wettverträgen in Bezug genommenen maltesischen Lizenz zur Vermittlung von Sportwetten, die der Antragsteller dem Gericht nicht einmal vorgelegen konnte, sprachen die Richter – auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Rechtslage – jegliche Wirksamkeit zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten in Deutschland ab:

„Denn ungeachtet dessen, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Inhalt und Umfang einer solchen Genehmigung nicht überprüfen kann, insbesondere ob die Erlaubnis tatsächlich zur Veranstaltung von Sportwetten im EU-Ausland bzw. zur Entgegennahme von Wetten aus dem EU-Ausland berechtigen soll, ist ein ausländischer Sportwettenveranstalter nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit, weil er in einem EU-Mitgliedsstaat konzessioniert ist. Das Gemeinschaftsrecht sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedsstaat erteilt wurden.“

Damit bestätigt das VG München zutreffend, die Nichtanwendbarkeit des Herkunftslandprinzips im Bereich des Glücksspiels und erteilt den diesbezüglichen Versuchen einer Umdeutung des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 28.03.2006 eine klare Absage. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Europäische Kommission und die Regierungschefs der Mitgliedsstaaten haben das Herkunftslandprinzip für Glücksspiele, das eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Glücksspielerlaubnisse ermöglichen würde, bislang stets ausgeschlossen. Es findet sich daher weder in der sogenannten E-Commerce-Richtlinie noch in dem jüngsten Vorschlag der Kommission für die Dienstleistungsrichtlinie vom 04.04.2006. Damit bleibt es bei dem vom EuGH aufgestellten und vom VG München betonten Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten auf ihrem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen unterschiedliche Schutzregelungen treffen dürfen.

Das Verwaltungsgericht München lässt darüber hinaus – ebenso wie das OLG Köln (ZfWG 2006, S. 76 ff) oder das OVG Sachsen-Anhalt (ZfWG 2006, 81 ff) – keinen Zweifel daran, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28.03.2006 die in seinem Kammerbeschluss vom 27.04.2005 (GewArch 2005, 246) geäußerten Bedenken an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB nicht mehr aufrechterhält. Diese klare Auffassung hat das VG München in einer weiteren Entscheidung vom 11.05.2006 (M 22 S 06.1473) bestätigt.