Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Schließung eines privaten Sportwettenbüros

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 09.05.2006 (3 L 757/06) die aufschiebende Wirkung zweier Widersprüche gegen verwaltungsrechtliche Schließungsverfügungen kostenpflichtig zurückgewiesen. Das VG argumentiert, die Ordnungsverfügungen seien nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller wirke durch die Entgegennahme von Oddset-Wetten für die in Malta ansässige Veranstalterin an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen.

Zur Strafnorm des § 284 StGB stellt das VG Düsseldorf in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung fest, dass dem grundsätzlichen Verbot des Glücksspiels die nicht zu beanstandende Einschätzung zu Grunde liege, dass es wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und seine Eignung, Folge- und Begleitkriminalität zu fördern, unerwünscht und schädlich sei. Die behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für die legale Durchführung eines Glücksspiels stelle somit ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar.

Verfügt ein Wettunternehmen über keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt es den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 Abs. 1 StGB. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettengesetzes verfassungswidrig wäre, stünde dies der ordnungsrechtlichen Verbotsbefugnis der Behörden nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht entgegen, wie es das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das bayerische Landesrecht klar entschieden habe.

Zur Europarechtskonformität des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes i.V.m. § 284 StGB heißt es in der Düsseldorfer Entscheidung wörtlich:

„Der Rechtmäßigkeit eines solchen Eingreifens steht nicht die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß der Art. 49 Satz 1 EGV entgegen. Diese Vorschrift garantiert keinen unbeschränkten bzw. unbeschränkbaren Anspruch (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuG), Entscheidung vom 6. November 2003 – C-243/01 , EuGH 2003, S. I – 13031 – „Gambelli“). Gem. Art. 55 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 EGV könne die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, wenn die Beschränkungen dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Den nationalen staatlichen Stellen steht dabei ein ausreichendes Ermessen zu festzulegen, welche Erfordernisse sich für Beschränkungen aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben […]. Nicht zuletzt zum Schutz von Spielern gegen Spiel und Wettsucht und vor Wettbetrug dürften somit im Einzelfall (ordnungsrechtliche) Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen sind allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörden die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn., 69). So liegt der Fall nach der für die Beurteilung des Anwendungsvorranges des Europäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblichen aktuellen Sachlage nicht.“ (Hervorhebung diesseits)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf beruft sich zur Beurteilung der Verfassungs- und Europarechtskonformität der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage im Land Nordrhein Westfalen ausdrücklich auf die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG erteilten Auflagen vom 19.04.2006, mit denen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Es erachtet demgegenüber das Interesse des Antragstellers, wirtschaftliche Ziele durch gesetzliche verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, als nicht schutzwürdig.