Generalanwalt fordert: EG-Buchmacherlizenzen müssen anerkannt werden

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
D - 33609 Bielefeld
Nach der Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der das staatliche Sportwettenmonopol jedenfalls in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt, dem Staat aber noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 eingeräumt wurde, während der er – die Erfüllung bestimmter Auflagen vorausgesetzt – an seinem Sportwettenmonopol noch bis zum 31.12.2007 festhalten kann, war klar, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Staatsmonopolisten auf der einen und privaten Betreibern auf der anderen Seite auf die Ebene des Europarechts verlagern würde.

Nicht nur die Europäische Kommission hat ein Zeichen gesetzt, indem sie kurz nach dem Karlsruher Urteil ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitete. Auch der Generalanwalt bei dem Europäischen Gerichtshof findet in seinen Schlussanträgen zu den verbundenen Rechtssachen C-388/04 – Placanica -, C-359/04 – Palazzese – und C-360/04 – Sorrichio – deutliche Worte.

Er führt aus:

„127. Die tatsächliche Unmöglichkeit für ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, seiner Geschäftstätigkeit in einem anderen nachzugehen, sowie das Verbot der Vermittlung und der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen gehen über das hinaus, was zur Erreichung der in der nationalen Rechtsordnung festgelegten Ziele erforderlich ist(95).

128. Die in anderen Ländern der Union durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten mit der von der Corte suprema di cassazione vorgebrachten Begründung des Territorialcharakters der Zulassung zu ignorieren oder zu verschweigen, verzögert den Aufbau Europas und stellt einen Angriff gegen seine Grundfesten dar, da es gegen das Gebot des Artikels 10 EG, „alle Maßnahmen [zu unterlassen], welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten“, und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verstößt, der die innergemeinschaftlichen Beziehungen bestimmt.

129. In dieser Hinsicht wurde in dem Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache Kommission/Deutschland(96) festgestellt, dass die Behörden des Bestimmungsstaats „die bereits im Niederlassungsstaat vorgenommenen Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigen“ müssen (Randnr. 47), und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anerkannt(97). Das Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache Alpine Investments(98) nahm bei der Behandlung von an potenzielle Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gerichteten Telefondienstleistungen implizit auf den Effizienzgrundsatz Bezug.

130. Beide Grundsätze veranlassen mich dazu, der Meinung von Generalanwalt Alber in Nr. 118 der Schlussanträge in der Rechtssache Gambelli beizutreten, wo er ausführt, dass das Glücksspiel in wohl allen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt ist und dass die Gründe, die für die Reglementierung angeführt werden, normalerweise übereinstimmen(99). Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist(100).

131. Die Corte suprema di cassazione stellte fest, dass das britische Unternehmen, für dessen Rechnung die italienischen Angeklagten handeln, vom Betting Licensing Committee in Liverpool auf der Grundlage des Betting, Gaming and Lotteries Act (Gesetz über das Wetten, Glücksspiel und Lotterien) von 1963 zugelassen worden war, die Wettsteuer entrichtet und unter der Aufsicht der englischen Steuerverwaltung (Inland Revenues and Customs & Excise), privater Buchprüfer und der Aufsichtsorgane für börsennotierte Gesellschaften steht.

132. Unter diesen Umständen, die von den meisten Staaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, leise übergangen werden, scheint es klar zu sein, dass die britischen Behörden besser als die italienischen in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit zu überprüfen, und es sind keine Argumente für eine zweifache Kontrolle ersichtlich(101). Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache Säger(102) ließ Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeininteresse insoweit zu, „als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist“ (Randnr. 15).“

Sportwettenerlaubnisse aus anderen EG-Mitgliedstaaten bieten also die gleiche Gewähr an Sicherheit und Zuverlässigkeit wie deutsche. Damit müssen sie auch in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden. Erst dann, wenn der Staat sein Sportwettenmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht ausrichtet und nicht nur seine Werbung zurückfährt, sondern auch den Anreiz und die Möglichkeit zum Wetten deutlich senkt, also Wettannahmestellen in großem Umfang schließt, mag ein Zustand erreicht sein, der mit den Grundfreiheiten des EG-Rechts und Art. 10 EG vereinbar ist. Noch ist der staatliche Anbieter ODDSET davon meilenweit entfernt, zumal sich andeutet, dass der EuGH, wenn er seinem Generalanwalt folgt, noch strengere Anforderungen an die Rechtfertigung staatlicher Monopole stellt als schon in seiner „Gambelli-Entscheidung“. Selbst deren Vorgaben verfehlt ODDSET bislang bei weitem.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH seinem Generalanwalt folgt. In jedem Fall erscheint es voreilig, schon jetzt dem Ende privater Wettvermittlungsbüros in Deutschland das Wort zu reden. Selbst wenn es den Behörden gelingen sollte, die von ihm als „illegal“ eingestuften Betriebe kurzfristig zu schließen, sähe er sich doch am Ende hohen Schadenersatzforderungen ausgesetzt, wenn sich die Europarechtswidrigkeit dieser Maßnahmen herausstellt. Die Ordnungsbehörden sind also gut beraten, die Schlussanträge des Generalanwalts gründlich zu studieren, bevor sie sich zu voreiligen Schritten hinreißen lassen. Sonst könnte es gerade für die chronisch finanzschwachen Städte und Gemeinden, die die Betriebsschließungen vielfach auf Druck der Länder durchsetzen, bald heißen „Rien ne va plus – nichts geht mehr!“

Quelle: Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 16.05,2005 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04, C-360/04, abrufbar im Internet unter http://curia.eu.int