VG Köln hebt sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen Sportwettvermittler auf

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Nach dem VG Köln bestehen erhebliche Zweifel, ob die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

In einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 09.01.2015 (Az. 9 L 2040/14) die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler aufgehoben. Die Behörde hatte den Betrieb untersagt, da sie gegen die Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung NRW verstieße.

Nach dem Verwaltungsgericht Köln „bestehen erhebliche Zweifel, ob die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 22 AG GlüStV NRW die in § 22 GlüSpVO NRW vorgesehene Mindestabstandsregelungen zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe trägt“.

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG NRW wird der Verordnungsgeber u.a. zum Erlass von Vorschriften über das Einzugsgebiet von Wettvermittlungsstellen ermächtigt. Dass damit aber neben Abstandsregelungen für Wettannahmestellen untereinander auch Abstandsregelungen zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemeint sein könnten, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Vielmehr legt der Zusammenhang zur gleichmäßigen Verteilung der Wettannahmestellen nahe, dass Abstandsregelungen als Mittel zur Sicherung der gleichmäßigen Verteilung angesprochen werden.
Die unmittelbare Nachbarschaft zu einer öffentlichen Schule oder zu öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wird hingegen hingenommen und löst nur zusätzlich zum Jugendschutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 2a) AG GlüStV NRW i.V.m. § 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag die Verpflichtung zu Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen aus. Dass der Begriff des Einzugsgebietes damit seit jeher auch Abstandsregelungen zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen umfasst, lässt sich hieraus nicht entnehmen.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob den Ländern überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für glücksspielrechtliche Abstandsregelungen bezogen auf öffentliche Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zukommt und ob eine entsprechende gesetzliche Regelung mit Blick auf die anderweitigen Jugendschutzbestimmungen verhältnismäßig ist, offenbleiben.

In Abwägung aller Umstände ist dem Interesse des Antragstellers der Vorrang zu geben, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Mindestabstandsregelung zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.